Arbeitsrecht: Ab welchem Zeitpunkt greift der Kündigungsschutz für Schwangere?

Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Arbeitsrecht:

„Ab welchem Zeitpunkt greift der Kündigungsschutz für Schwangere?“

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 27.02.2020 ein interessantes Urteil zu dem Thema veröffentlicht, wann der Kündigungsschutz für Schwangere greift (Aktenzeichen: 2 AZR 498/19) .

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die im Dezember 2017 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Kanzlei unterzeichnete. Es wurde eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart, während der das am 01.02.2018 beginnende Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden konnte.

Im Januar 2018 informierte die Arbeitnehmerin die Kanzlei darüber, dass sie schwanger sei. Ihr Arzt hatte ihr mit sofortiger Wirkung ein komplettes Beschäftigungsverbot attestiert, da sie eine chronische Vorerkrankung habe.

Daraufhin kündigte die Kanzlei das Arbeitsverhältnis mit Frist von zwei Wochen zum 14.02.2018.

Die Arbeitnehmerin zog gegen die Kündigung vor Gericht. Sie argumentierte, dass die Kündigung aufgrund des Kündigungsverbots fürs Schwangere unwirksam sei.

Die Kanzlei beantragte die Klagabweisung und argumentierte dagegen, dass das Kündigungsverbot vor Aufnahme der Tätigkeit keine Anwendung finde.

Das AG hatte der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht, das als nächsthöhere Instanz zuständig war, wies die von der Kanzlei eingelegte Berufung zurück. Daraufhin verfolgte die Kanzlei mit der Revision weiterhin die Klagabweisung vor dem BAG.

Das BAG gab der Arbeitnehmerin jedoch Recht.

Der Wortlaut sei dahingehend zwar nicht eindeutig, so das BAG. Nach der Gesetzessystematik gehe es jedoch lediglich darum, dass ein Arbeitsverhältnis bestehe. Ein solches besteht bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages. Dabei sei es unbeachtlich, wenn die Tätigkeit erst später aufgenommen werde, da bereits ab Unterzeichnung wechselseitig Verpflichtungen begründet würden.

Würde etwas anderes gelten, widerspräche es dem mit dem Kündigungsverbot bezweckten Gesundheits- und Existenzsicherungsschutz.

Sollten Sie noch weitere Informationen wünschen oder Fragen zu diesem oder einem anderen Thema aus dem Arbeitsrecht haben, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.