Familienrecht: Gemeinschaftliche Zahlung der Miete nach einer Trennung?
Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg – Harburg:
„Gemeinschaftliche Zahlung der Miete nach einer Trennung?“
Das Oberlandesgericht Köln hat am 12.07.2018 ein interessantes Urteil (Aktenzeichen 10 UF 16/18) zum Thema Mietkosten nach einer Trennung erlassen.
In dem Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, geht es um Eheleute die sich getrennt haben, und nun über die Mietkosten der bislang gemeinsam genutzt Wohnung streiten.
Nach der Trennung der Beteiligten war die Ehefrau aus der Ehewohnung ausgezogen. Der Ehemann wollte nunmehr die hälftige Miete der Wohnung von der Ehefrau haben.
Grundsätzlich sind die Mietkosten, wenn ein Ehepartner auszieht, gem. § 426 I BGB im Innenverhältnis (also zwischen den Ehepartnern) hälftig zu teilen.
Wenn ein Ehepartner nach der Trennung die Wohnung jedoch allein nutzt, ist dies anders. Da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, aus dem lediglich der noch in der Wohnung lebende Ehepartner wiederkehrende Nutzungen zieht, muss er die Mietkosten auch allein tragen. Schließlich könne sich der in der Wohnung verbliebene Ehepartner auch eine neue Wohnung suchen, an deren Kosten sich der Ehepartner, der die Wohnung verlassen hat, auch nicht beteiligen müsste.
Im Außenverhältnis kann der Vermieter, wenn die Ehewohnung von beiden Ehepartnern gemeinsam angemietet wurde, jedoch die Zahlung der Miete von jedem der beiden Ehepartner verlangen. Im Innenverhältnis muss dann ggf. ein Ausgleich stattfinden.
Aufgrund der Kündigungsfrist gegenüber dem Vermieter, sollte der Ehepartner, der in der Wohnung geblieben ist, jedoch erstmal in der Wohnung verbleiben, u.a. aus wirtschaftlichen Gründen.
Dem Ehepartner steht dann eine ca. drei monatige Überlegensfrist zu, während der er sich überlegen kann, ob er die Wohnung weiterhin allein nutzen möchte, oder ob auch er ausziehen möchte.
Für den Fall, dass sich der Ehepartner gegen eine weitere Nutzung der Wohnung entscheidet, muss der zuerst ausgezogene Ehepartner grds. die hälftigen Mietkosten für die gesamte Restdauer des Mietverhältnisses zahlen, auch für die Überlegenszeit.
Dies unterliegt jedoch der Einschränkung, dass ein Teil der Miete dem verbliebene Ehepartner allein zuzurechnen ist, da er sich einen gewissen Betrag für eine allein angemietet Wohnung erspart. Dieser fiktive Betrag wird von den Mietkosten abgezogen, und nur der restliche Betrag wird hälftig zwischen den Eheleuten geteilt.
Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg stehen Ihnen auf dem gesamten Gebiet des Familienrechts beratend zur Verfügung. Wir vertreten Sie umfassend auf den Gebieten des Scheidungsrechts, Umgangsrechts, Sorgerechts und Unterhaltsrechts und vielem mehr.
Mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht können hier nachgelesen werden.