Familienrecht: Die Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber Eltern kann in bestimmten Fällen entfallen.
Aus dem Familienrecht:
Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 04.01.17, 4 UF 166/15, kann die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber bedürftigen Elternteilen entfallen, wenn diese ihrer früheren Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Kind gröblich vernachlässigt haben.
Eine Inanspruchnahme kann dann im Einzelfall grob unbillig sein.
Bei dem hier zu entscheidenden Fall hatte der jetzt bedürftige Vater über mehrere Jahre keinen Unterhalt an die damals bedürftige Tochter geleistet.
Er wäre zum Unterhalt verpflichtet gewesen, da er einer Erwerbstätigkeit nachkommen hätte können.
Außerdem wurde der Mutter der Tochter durch den Vater per Einschreiben mitgeteilt, dass er mit seiner alten Familie nichts mehr zu tun haben wolle.
Nach der Entscheidung des OLG Oldenburg hat der Vater durch diesen Kontaktabbruch seine väterliche Pflicht zu Beistand und Rücksicht verletzt und damit eine grobe Verfehlung gegenüber seiner Tochter begangen.
Da der Kontaktabbruch über mehrere Jahre erfolgte, ist dieser nach der Entscheidung des OLG Oldenburg auch nachhaltig gewesen.
Eine Wiederherstellung des Vater-Tochter-Verhältnisses sei nicht dadurch wiederhergestellt worden, dass der Vater die Tochter zu seiner neuen Hochzeit eingeladen hatte und die Tochter den Vater einmal im Krankenhaus besucht hatte.
Das OLG Oldenburg wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Kontaktabbruch nicht automatisch eine grobe Verfehlung und damit den Verlust der Unterhaltsansprüche der Eltern begründe.
Im vorliegenden Fall ist neben dem Kontaktabbruch auch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem Kind zu berücksichtigen.
Durch die Nichtzahlung von Unterhaltsansprüchen des Vaters an das Kind, ging es der Tochter nicht nur wirtschaftlich schlecht.
Die Tochter habe auch durch den Kontaktabbruch des Vaters emotional leiden müssen.
Diese beiden Komponenten haben für das OLG Oldenburg dazu geführt, dass das Kind als Erwachsene an den Vater keinen Unterhalt zahlen müsse.
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