Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Änderung des beruflichen Status im Xing Profil ?
Das Landesarbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 07.02.17, Az.: 12 Sa 745/16 eine fristlose Kündigung wegen vorzeitiger Änderung des beruflichen Status im Xing Profil als rechtsunwirksam angesehen.
Es lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Steuerberaterkanzlei hatte einen Mitarbeiter fristlos gekündigt, weil der Mitarbeiter kurz vor Ende seines Arbeitsverhältnisses sein privater Xing Profil dahingehend geändert hatte, dass er schon als „Freiberufler“ tätig sei.
Der Arbeitgeber hat dies als unzulässige Konkurrenztätigkeit eingeordnet.
Die Parteien hatten sich zwar einvernehmlich im Wege eines Aufhebungsvertrages über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit mehr monatiger Auslauffrist geeinigt.
Trotzdem hat der Arbeitnehmer bereits vor Ende des Arbeitsverhältnisses auf seinem privaten Xing Profil angegeben, dass der als „Freiberufer“ tätig sei.
Wegen unzulässiger Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitgeber daher die fristlose Kündigung ausgesprochen.
Die fristlose Kündigung wurde so begründet, dass bei einer überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerkes Xing davon auszugehen sei, dass der Arbeitnehmer aktiv seine freiberufliche Tätigkeit Konkurrenz zu dem Arbeitgeber bewerben und auch schon Mandanten akquirieren würde.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat -wie die Vorinstanz- die außerordentliche Kündigung als unwirksam eingestuft.
Grundsätzlich sei dem Arbeitnehmer zwar während eines Arbeitsverhältnisses die Konkurrenztätigkeit untersagt.
Lediglich die falsche Angabe als Freiberufer auf dem Netzwerkportal Xing kann ohne Hinzutreten anderer Begleitumstände die fristlose Kündigung wegen nicht unerlaubter Konkurrenztätigkeit nicht rechtfertigen.
Vorbereitende Handlungen auf eine spätere Tätigkeit in Konkurrenz zum alten Arbeitgeber können jedoch in zulässiger Weise vorbereitet werden.
Die Grenze einer noch zulässigen Vorbereitungshandlung würde erst dann überschritten werden, wenn aktive Außenwerbung für eine andere Tätigkeit getätigt werde.
Allein wegen der Änderung eines beruflichen Statuses als „Freiberufler“ kann eine nicht zulässige Konkurrenzhandlung nicht angenommen werden.
Weiter entscheidend war für das Landesarbeitsgericht Köln, dass der gekündigte Mitarbeiter als aktuelle Tätigkeit seinen aktuellen Arbeitgeber genannt hatte.
Darüber hinaus hatte er bei der Xing Rubrik „ich suche keine weiteren Angaben“ vorgenommen.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Arbeitsrecht und Kündigung können hier nachgelesen werden.
Auch wichtig:
Bitte bedenken Sie, dass Sie bei einer fristgemäßen und fristlosen Kündigung innerhalb einer dreiwöchigen Frist ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen können. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, was bei mehr als 10 beschäftigten Arbeitnehmern in Vollzeit der Fall ist.
Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg beraten Sie jederzeit gern im gesamten Bereich des Arbeitsrechts.