Erbrecht: Ist ein Testament, das unter dem Einfluss von Schmerzmitteln unterschrieben wurde, wirksam?

Erbrecht: Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg  informiert

Ist ein Testament, das unter dem Einfluss von Schmerzmitteln unterschrieben wurde, wirksam?

Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in seiner Entscheidung vom 15.11.2018 zum Aktenzeichen 1 U 1198/17 befassen.

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Kläger, der der Sohn des am 18.05.1014 Verstorbenen war. Der Kläger wurde vom Verstorbenen als Alleinerbe eingesetzt.

Zwei Tage vor dem Tod der Erblassers, der bereits im Hospiz war, setzten er und seine

Ehefrau einen Erbvertrag auf, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.

Neben der Ehefrau war außerdem ein Notar anwesend.

Bei einem ersten Besuch der beiden stand der Erblasser unter starken Schmerzmitteln. Er konnte kaum angesprochen werden.

Bei einem zweiten Besuch, einen Tag später, stand der Erblasser wieder unter starken Schmerzmitteln. Allerdings wurde die Dosierung im Gegensatz zum Vortag leicht reduziert.

Der Notar hielt den Erblasser für geistig klar, und verlas den neuen Erbvertrag. Der Erblasser bestätigte das Vorgelesene mit einem Nicken, und unterzeichnete den Erbvertrag.

Zwei Tage darauf verstarb er.

Der Kläger wollte feststellen lassen, dass der Erblasser aufgrund der Schmerzmittel nicht in der Lage war, den Erbvertrag wirksam zu unterzeichnen.

Als Argumente führte er u.a. an, dass aus den Notizen der Ärzte hervorgehe, dass der Erblasser sich nachts teilweise nicht richtig orientieren könne. Außerdem weise die Unterschrift des Erblassers auf dem Erbvertrag, im Gegensatz zu der „normalen“ Unterschrift des Erblassers, erhebliche Unterschiede auf. Dies läge, laut Kläger, daran, dass der Erblasser entweder nicht selbst unterschrieben habe, oder er unter so starken Schmerzmitteln stand, dass er nicht mehr richtig schreiben konnte.

Eine vom Kläger vorgelegte „Vergleichsunterschrift“ datierte aus dem Jahr 1969.

Die Richter des OLG Koblenz gaben dem Kläger nicht recht.

Es sei laut der Richter völlig normal, dass ältere Menschen sich nachts nicht orientieren können, am Tag jedoch voll orientiert seien. Auch sei das von der vorgelegten Unterschrift abweichende Erscheinungsbild der Unterschrift auf dem Erbvertrag kein Indiz dafür, dass der Erblasser den Vertrag nicht selbst unterschrieben hätte. Dass sich das Schriftbild im Laufe der Jahre (hier immerhin 45 Jahre) ändere, sei ganz natürlich. Und auch die Dosis der Schmerzmittel sei nicht so hoch gewesen, dass der Erblasser geistig nicht mehr klar war.

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Frau des Erblassers Alleinerbin geworden ist.

Für weitere Fragen oder Informationen aus dem Erbrecht zum Thema Testament steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.