Trennungsunterhalt aufgrund eines Karrieresprungs?

Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, hat im Juni diesen Jahres einen interessanten Beschluss veröffentlicht, in dem es darum ging, ob der Trennungsunterhalt aufgrund eines Karrieresprungs, und damit einhergehend ein höheres Gehalt, erhöht werden kann.

Dem Beschluss lag ein Fall zugrunde, der vorher vor dem Amtsgericht (AG) Bernau verhandelt wurde.

Das Ehepaar trennte sich 2015, und schloss 2016 eine Vereinbarung zum monatlichen Trennungsunterhalt, den der Ehemann an die Ehefrau zahlen musste.

Nach der Trennung bewarb sich der Ehemann auf eine höhere Stelle in seinem Unternehmen, bei der er mehr Verantwortung hätte, und auch ein höheres  Gehalt beziehen würde. Er bekam die Stelle.

Die Ehefrau machte aufgrund des nun höheren Gehalts auch höheren Trennungsunterhalt geltend.

Das Amtsgericht Bernau sah die Frau im Recht, und gab ihrem Antrag statt. Der Ehemann legte dagegen Beschwerde ein, die vor dem OLG Brandenburg entschieden wurde.

Das OLG Brandenburg sah die Sache anders als das AG Bernau.

Das höhere Einkommen führe laut OLG nicht zu einem höheren Trennungsunterhalt. Denn nacheheliche Einkommensverbesserungen würden nur dann berücksichtigt werden, wenn diese bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. Außerdem müsste die Erwartung der Einkommensverbesserung die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

Da der Ehemann sich erst nach der Trennung für den neuen Job beworben habe, sei dies eine unerwartete und vom Normalfall erhebliche abweichende Entwicklung, und deshalb für die Höhe des Trennungsunterhalts nicht zu berücksichtigen, so das OLG.

Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht (u.a. Trennungsunterhalt)  steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.