Corona: Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf seiner Homepage einige wichtige Informationen rund um das Thema Arbeitsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie zusammengetragen.

Auch die Kanzlei Witten möchten Sie an dieser Stelle über einige Punkte des Arbeitsrechtes und des Arbeitsschutzes informieren.

Wenn ein Betrieb vorübergehend aufgrund der Corona-Situation geschlossen wird, haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies gilt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, der Arbeitgeber sie aber aufgrund von betrieblichen Gründen nicht beschäftigen kann.

In den meisten Fällen wird der Arbeitgeber jedoch, wenn er seine Mitarbeiter vorübergehend nicht beschäftigen kann, Kurzarbeit anmelden.

Der Arbeitgeber muss dies bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen, die das Vorliegen der Voraussetzungen sodann prüft.

Wenn dies der Fall ist, ist eine Bewilligung von bis zu 12 Monaten möglich.

Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er häufig weniger oder teilweise gar nicht arbeiten muss. Auch er kann für die Dauer von bis zu 12 Monaten Kurzarbeitergeld bekommen.

Die Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes erscheint auf den ersten Blick schwierig. Es beträgt 67 % bzw. 60 % der Differenz zwischen pauschaliertem Nettogehalt, dass der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall bekommen hätte, und dem pauschalierten Nettogehalt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es wird somit in derselben Höhe bezahlt, wie Arbeitslosengeld.

Der Arbeitgeber kann diesen Betrag noch aufstocken, muss dies jedoch nicht tun.

Viele Arbeitnehmer arbeiten momentan auch im sogenannten Home-Office. Dies bedeutet, dass sie ihrem Job ganz normal nachgehen, nur eben von zu Hause aus.

Auch wenn dies aktuell gängige Praxis ist, gibt es jedoch keinen Anspruch des Arbeitnehmers, im Home-Office zu arbeiten.

Die Einführung eines solchen Anspruchs wird in der Politik momentan diskutiert, jedoch müssen Arbeitnehmer dies aktuell noch selbst mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren.

Für wen kein Home-Office möglich ist, oder wer aus anderen Gründen weiterhin den Arbeitsplatz wie gewohnt aufsuchen muss, stellt sich häufig die Frage, ob er dies auch dann tun muss, wenn ein Kollege z.B. hustet.

Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht für den Arbeitnehmer nur dann, wenn ihm die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es eine erhebliche objektive Gefahr für den Arbeitnehmer gibt, oder einen ernsthaften und begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib und Leben oder Gesundheit des Arbeitnehmers.

Einfaches Husten eines Kollegen genügt hier nicht. Es müssen noch mehr Anhaltspunkte für eine eventuelle Erkrankung des Kollegen mit COVID-19 gegeben sein. Dies ist jedoch immer einzelfallabhängig.

Sofern der Arbeitnehmer selbst an COVID-19 erkrankt ist, gibt es arbeitsrechtlich für die Krankschreibung keine Besonderheiten zu beachten. Der Arbeitnehmer muss sich in diesem Fall, genau wie bei anderen Erkrankungen auch, krankschreiben lassen und dem Arbeitgeber die Krankschreibung zukommen lassen.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auch kein Recht, genauere Informationen über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zu verlangen.

Bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 kann der Arbeitgeber jedoch Auskunft verlangen, da er anderen Mitarbeitern gegenüber seiner Fürsorge- und Schutzpflicht nachkommen muss.

Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Arbeitsrecht steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.