Aus dem Familienrecht: „Keine Ehe, keine Ansprüche“
Die Allgemeine Zeitung Rhein Main Presse hat am 02.04.15 ein interessantes Interview zur unterhaltsrechtlichen Behandlung von verheirateten Partnern und nicht verheirateten Partnern und Unterhaltsansprüchen im wesentlichen veröffentlicht .
Grundsätzlich stehen Verwandten in direkter Linie also Kindern gegenüber ihren Eltern und Eltern gegenüber Kindern,Unterhaltsansprüche zu. Die Unterhaltsansprüche richten sich nach den Einkommensverhältnissen der Unterhaltspflichtigen, wobei bei Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen Kindern erhöhte Anforderungen gelten.
Der Unterhaltsbedarf der Kinder richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die in regelmäßigen Abständen von ca. 2 Jahren vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgebracht wird.
Für den Kindesunterhalt spielt es keine Rolle, ob die getrennten Eltern miteinander verheiratet waren.
Immer mehr Bedeutung gewinnt der Elternunterhalt. Eltern haben grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder. Viele ältere Menschen sind heute aufgrund geringer Renten nicht mehr in der Lage, ihren eigenen Lebensbedarf sicherzustellen. In vielen Fällen müssen staatiche Hilfen in Anspruch genommen werden. Passiert dies, geht der Unterhaltsanspruch auf Städte oder Bezirke über, so dass die Kinder von der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden.
Kinder sollten sich hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit rechtlich beraten lassen, da bei der Berechnung des Elternunterhaltes besondere wie Verbindlichkeiten und Altersvorsorge,in einem höheren Maße berücksichtigt werden als bei der Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen minderjährigen Kindern.
Ein weitaus häufigerer Unterhaltsfall in der Praxis ist der zwischen Ehepartnern.
Bei Ehepartnern muss zwischen dem Unterhalt während der Trennungsphase (Trennungsunterhalt) und dem Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) unterschieden werden.
Während der Trennung hat jeder Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn sein Einkommen geringer ist als das des Anderen. Ihn trifft allerding nach einer gewissen Zeitspanne eine Erwerbspflicht.
Nach der Ehe muss neben der Bedürftigkeit auch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Nacheheliche Unterhaltsansprüche sind zB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, Unterhalts wegen Krankheit, Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann jedoch zeitlich befristet werden.
Partner aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften haben keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegeneinander.
Wenn aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind, haben die Mutter und der Vater einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt. Dieser Unterhaltsanspruch ist allein in § 1615 l BGB geregelt. Weitere Unterhaltsansprüche gibt es nicht.
Der Unterhaltsanspruch beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht mindestens drei Jahre nach der Geburt, wobei hier die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind.
Sollten Sie eine Vertretung oder Beratung zum Thema Unterhalt benötigen – die Rechtsanwältinnen Gabriele Witten und Mareike Paetow– Ihnen sehr gern zur Verfügung.
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