Neuigkeiten im Unterhaltsrecht – Familienrecht

Das Hamburger Abendblatt hat am 05.12.14 folgendes aus dem Familienrecht berichtet:

Die Düsseldorfer Tabelle ändert sich zum 01.01.2015. Ab Jahresbeginn steigt der in der Düsseldorfer Tabelle festgelegte Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige.
Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, erhöht sich von 1000,- € auf 1080,- € , wenn der Unterhaltsschuldner erwerbstätig ist. Für den unterhaltspflichtigen Elternteil, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, steigt der Selbstbehalt von 800,- € auf 880,- € .

Die Änderung führt dazu, dass viele Kinder ab 2015 weniger Unterhalt bekommen werden.
Dagegen bleiben die Regelbeträge der Düsseldorfer Tabelle unverändert und werden nicht erhöht. Dies hat zur Folge, dass in Zukunft immer mehr Kinder auf Zahlungen von der Unterhaltsvorschusskasse und dem Jobcenter angewiesen sein werden, da viele unterhaltspflichtige Eltern nicht mehr voll leistungsfähig sind.

Die Düsseldorfer Tabelle wird von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgebracht.
Die Anhebung des Selbstbehaltes sei erforderlich geworden, weil ab dem 01.01.2015 die Regelsätze nach dem SGB II (Hartz-IV) steigen. Durch die Anhebung des Selbstbehaltes soll vermieden werden, dass Unterhaltsschuldner mit geringem Einkommen Hartz-IV Empfänger werden. Da die Kinderfreibeträge von dem Gesetzgeber nicht angehoben wurden, bleibt es bei den bisherigen Regelsätzen für die Unterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle.
Für betroffene Unterhaltspflichtige ist es ab dem 01.01.15 möglich, die Unterhaltsverpflichtung abzuändern, wenn der neue Selbstbehalt durch die festgelegte Unterhaltszahlung gefährdet ist.

Weitere Änderungen:

Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen gegenüber Eltern steigt von € 1600,- auf € 1800,-.
Der angemessene Eingenbedarf des Unterhaltspflichtigen gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern steigt von € 1200,- auf € 1300,-.

Gegenüber getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten erhöht sich der Selbstbehalt von € 1.100,- auf € 1.200,-

Fazit:
Für Unterhaltsverpflichtete mit geringem Einkommen ist die Änderung ab 2015 vorteilhaft und entlastend. Unterhaltsberechtigte minderjährige und volljährige Kinder sowie getrenntlebende und geschiedene Ehegatten und Eltern müssen dagegen mit Einbußen rechnen.

Die Kanzlei „Rechtsanwälte Witten“ in Hamburg-Harburg steht Ihnen bei Fragen zur Änderung der Düsseldorfer Tabelle gern beratend zur Seite.