Aus dem Arbeitsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit: Eventuell droht Kündigung“ getroffen

Am 13.03.15 hat das Landesarbeitsgericht Hamm zum Aktenzeichen 1 SA 1534/14 eine informative Entscheidung aus dem Arbeitsrecht zum Thema „Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit: Eventuell droht Kündigung“ getroffen.

In dem zu entscheidenden Fall war ein Arbeitnehmer von seinem Hausarzt ca. 2 Wochen krankgeschrieben. In diesem Zeitraum hat der Arbeitnehmer eine Urlaubsreise nach Sylt unternommen und bei Facebook über den schönen Urlaub auf Sylt berichtet.
Nach seiner Rückkehr fand er von seinem Arbeitgeber die fristlose Kündigung vor. Ihm wurde vorgeworfen, dass er nicht krank gewesen war.

In diesem Fall hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass die fristlose Kündigung des Arbeitgebers nicht zulässig war. Das Facebook Posting in diesem Fall beweist nicht unbedingt, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht war. Nur weil ein Arbeitgeber während einer krankschreibung in den Urlaub fährt, ist der Beweiswert des ärztlichen Attestes nicht erschüttert. Das gilt insbesondere für diesen Fall, da die Krankheit durch übermäßigen Stress am Arbeitsplatz aufgetreten war.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aber berechtigt, bei vorgetäuschter Krankheit die fristlose Kündigung auszusprechen. Da der Tatbestand des Betruges erfüllt ist, ist auch mit einer Strafanzeige zu rechnen.
Es sollte also sehr vorsichtig mit Einträgen bei facebook umgegangen werden, insbesondere wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Aber auch sonst ist bei Einträgen in sozialen Netzwerken Vorsicht geboten, wenn es in irgendeinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Auch Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber und Bekanntgabe von Betriebsgeheimnissen können zu fristlosen Kündigungen führen.

Die oben geschilderte Entscheidung betrifft nur den Einzelfall und kann nicht unmittelbar auf andere Entscheidungen angewendet werden.

Bitte bedenken Sie, dass Sie bei einer fristlosen Kündigung innerhalb einer dreiwöchigen Frist ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen können. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet was bei mehr als 10 beschäftigten Arbeitnehmern in Vollzeit der Fall ist.

Wir – die Rechtsanwältinnen Gabrielle Witten und Mareike Paetow – stehen Ihnen bei allen Fragen zum Arbeitsrecht zur Verfügung.

Weitere Informationen können zu dem Thema hier nachgelesen werden.