Arbeitsrecht: Nicht genommene Urlaubstage verfallen erst nach Aufforderung des Arbeitgebers

Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert zu Themen aus dem Arbeitsrecht:

„Nicht genommene Urlaubstage verfallen erst nach Aufforderung des Arbeitgebers“

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am Dienstag, den 19.02.2019 eine interessante Entscheidung bzgl. nicht genommener Urlaubstage entschieden. (Aktenzeichen 9 AZR 541/15 )

Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde:

Ein Wissenschaftler war bei der Max-Planck-Gesellschaft München nach den Tarif-Regeln des  Öffentliches Dienstes angestellt.

Er hatte geklagt, da er insgesamt 51 Tage Urlaub aus mehreren Jahren bezahlt haben wollte, die er nicht mehr genommen hatte, bevor sein Arbeitsvertrag endete. Hierfür wollte er eine Abfindung in Höhe von 12.000,00 Euro haben.

Mit seiner Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt und in die deutsche Rechtsprechung integriert.

Der EuGH hatte im November 2018 entschieden, dass Arbeitnehmer durch eine Aufforderung des Arbeitgebers tatsächlich in die Lage versetzt werden müssen, ihre Urlaubsansprüche einzureichen.

So müssen nun auch in Deutschland die Arbeitgeber ihre Mitarbeiter rechtzeitig auffordern ihre nicht genommenen Urlaubstage zu nehmen, bevor diese verfallen. Sofern der Arbeitgeber diese Aufforderung unterlässt, würden die Urlaubstage auch nicht verfallen, so das BAG.

Was genau unter einer „rechtzeitigen“ Aufforderung zu verstehen ist, ließ das Bundesarbeitsgericht jedoch offen. Auch zu der Frage, ob der Anspruch auf nicht genommene Urlaubstage verjährt, schwieg das BAG. Diesbezüglich muss man zukünftige Gerichtsentscheidungen abwarten.

In dem vorliegenden Fall behauptet die Max-Planck-Gesellschaft, den Wissenschaftler vorher per E-Mail über den Verfall der Urlaubstage informiert zu haben, und ihn aufgefordert zu haben, den Urlaub einzureichen. Der Forscher widerspricht dem jedoch.

Da dies noch nicht ganz klar ist, sprach das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall kein Urteil, sondern verwies die Sache zurück zum Landesgericht München. Dies muss nun erst einmal die Faktenlage klären.

Obwohl das BAG noch kein Urteil erlassen hat, ist dies doch eine sehr gute Nachricht für Arbeitnehmer. Diese können nun evtl. noch Urlaub einreichen, von dem sie dachten, dass er verfallen wäre.

Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg beraten Sie jederzeit gern im gesamten Bereich des Arbeitsrechts (u.a. bei Kündigung, Kündigungsschutzklage)