Familienrecht: Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2021
Familienrecht: Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2021
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 01.12.2020 eine Pressemitteilung über die aktuellen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.
Die Düsseldorfer Tabelle existiert bereits seit dem Jahr 1979 und wird regelmäßig aktualisiert. Sie ist eine Richtlinie und ein Hilfsmittel für die Gerichte, um den angemessenen Unterhalt richtig zu berechnen.
Dass sich die Düsseldorfer Tabelle ändert, passiert regelmäßig.
Erstmals fanden in diesem Jahr die Koordinierungsgespräche zwischen allen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. aufgrund der Corona-Pandemie ausschließlich digital statt.
Die Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe für minderjährige Kinder wurden wie folgt angehoben:
Für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) auf 393,00 Euro (Erhöhung um 24 Euro),
Für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) auf 451 Euro (Erhöhung um 27 Euro)
Für Kinder der 3. Altersstufe (bis zur Volljährigkeit) auf 528 Euro (Erhöhung um 31 Euro).
Aufgrund der Änderung der ersten Einkommensgruppe, ändern sich folglich auch die darauffolgenden Einkommensgruppen.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder wurde ebenfalls angehoben.
Aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2021 werden zukünftig auch die erhöhten Kindergeldbeträge angerechnet.
Der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht mehr bei ihren Eltern leben hat sich hingegen nicht geändert und beträgt weiterhin 860 Euro.
Auch der Selbstbehalt, der sich zum 01.01.2020 geändert hatte, bleibt für 2021 unverändert, genau wie die Einkommensgruppen.
Die nächste Änderung wird voraussichtlich zum 01.01.2022 erfolgen.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder Informationen aus dem Familienrecht wünschen, nehmen Sie gern Kontakt mit der Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg auf.