Arbeitsrecht: Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer verpflichten, die Corona-Warn-App zu installieren?

Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Arbeitsrecht:

„Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer verpflichten, die Corona-Warn-App zu installieren?“

Auf spiegel.de wurde ein interessanter Artikel* veröffentlicht, der sich damit befasst, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu zwingen kann, die Corona-Warn-App zu installieren.

Grundsätzlich besteht für Privatleute keine Pflicht, sich die App auf ihr Handy zu laden.

Doch kann der Arbeitgeber dies eventuell zur Pflicht für seine Mitarbeiter machen?

Der Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern gegenüber gewisse Weisungs- aber auch Schutzpflichten.

Klar ist, dass der Arbeitgeber auch aus wirtschaftlicher Sicht ein großes Interesse daran hat, dass seine Arbeitnehmer gesund sind, und deshalb zur Arbeit erscheinen können.

Auf den ersten Blick könnte die Pflicht zur Installation der Corona-Warn-App also eine gute Lösung sein um die Mitarbeiter sowie den Arbeitgeber aus unterschiedlichen Gründen zu schützen.

Allerdings geht es den Arbeitgeber nichts an, was der Arbeitnehmer wie und wann mit seinem privaten Handy macht. Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Mitarbeiters dar, so wird es im Spiegelbeitrag ausgedrückt.

Viele Arbeitnehmer haben heutzutage jedoch ein vom Arbeitgeber gestelltes Firmenhandy. Kann der Arbeitgeber die Installation vielleicht auf dem Firmenhandy zur Pflicht machen?

Selbst wenn es dafür eine rechtliche Grundlage geben würde, würde es dem Arbeitgeber nicht sehr viel bringen. Der Arbeitnehmer könnte so nur während der Arbeitszeit verpflichtet werden, sein Handy bei sich zu tragen, und so die Funktion der App zu nutzen. Eine solche Verpflichtung könnte sich darüber hinaus nicht noch in die Freizeit des Arbeitnehmers erstrecken, denn die geht den Arbeitgeber nichts an.

Eine solche rechtliche Grundlage gibt es jedoch nicht.

Außerdem müssten Einschränkungen des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers geeignet sein, das vom Arbeitgeber verfolgte Ziel zu erreichen, zitiert spiegel.de Frau Aziza Yakhloufi, Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Da die Corona-Warn-App jedoch ihr Ziel verfehlen würde, wenn sie lediglich 8 Stunden am Tag „benutzt“ werden würde, wäre eine solche Rechtfertigung nicht möglich.

Der Arbeitgeber könnte also lediglich darum bitten, bzw. die Empfehlung gegenüber seinen Arbeitnehmern aussprechen, dass diese die Corona-Warn-App benutzen. Laut Yakhloufi ist es aber natürlich Sache des Arbeitnehmers, ob er dieser Empfehlung nachkomme oder nicht.

Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Arbeitsrecht steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.

 

*Mehr Informationen können in dem Spiegelbeitrag nachgelesen werden.