ZEIT online zum Thema: Kann ich einen Aufhebungsvertrag anfechten?

Die Zeit Online beschäftigt sich in der Arbeitsrechtskolumne vom 25.08.16 mit der interessanten Frage, ob man einen Aufhebungsvertrag anfechten kann, der unter Drohung des Arbeitgebers unterzeichnet worden ist.

In dem Artikel hat der Arbeitsrechtler Ulf Weigelt auf folgendes hingewiesen:

Die Frage des Lesers “ kann ein Aufhebungsvertrag nach Vertragsunterzeichnung wegen Drohung angefochten werden ?“ beantwortet der Arbeitsrechtler Ulf Weigelt

Antwort:

Grundsätzlich kann ein Aufhebungsvertrag nach Unterzeichnung des Arbeitnehmers angefochten werden, und zwar gemäß § 119 BGB wegen Irrtums und § 123 BGB wegen Drohung oder Täuschung.

Gemäß § 123 BGB kann eine Anfechtung z.B. dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber die Unterschrift auf den Aufhebungsvertrag durch eine Drohung erzwungen hat.

Dabei muss der drohende Arbeitgeber bewusst den Zweck verfolgt haben, den Arbeitnehmer zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung vorliegend der Unterschrift unter dem Vertrag zu veranlassen.

Diese Willenserklärung muss auf den Abschluss des Aufhebungsvertrages gerichtet sein und damit kausal für das Zustandekommen sein.

Es ist allerdings so, dass der Arbeitnehmer die Drohung zu beweisen hat, was in der Praxis oft schwierig ist, da in solchen Situationen der Arbeitnehmer meist allein mit seinem Arbeitgeber oder anderen Führungspositionen des Unternehmens ist.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Drohung des Arbeitgebers widerrechtlich sein muss. Die Widerrechtlichkeit liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung gedroht hat, obwohl die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vorgelegen haben bzw. eine solche Kündigung vom Arbeitgeber nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden durfte.

Keine Voraussetzung ist allerdings, dass die angedrohte Kündigung in einem Kündigungsschutzprozess Bestand gehabt hätte.

Wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sicher war, dass die angedrohte Kündigung einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht standhalten würde, darf er mit der fristlosen Kündigung nicht drohen, um den Arbeitnehmer zur Unterschrift auf einen Aufhebungsvertrag zu bewegen.

Die Drohung mit einer Kündigung ist daher auf jeden Fall widerrechtlich, wenn der Drohende bzw. Arbeitgeber weiß, dass eine fristlose Kündigung unwirksam sein würde.

Als Arbeitnehmer muss man allerdings wissen, dass ein Aufhebungsvertrag nur durch eine Anfechtung angegriffen werden kann, die unverzüglich erfolgen muss.

Grundsätzlich besteht kein vertraglicher Rücktrittsgrund, so dass man nicht ohne weiteres von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten kann.

Auch ein allgemeines Widerrufsrecht besteht nach Abschluss eines solchen Vertrages nicht, es sei denn, dass dies im Aufhebungsvertrag selbst vereinbart ist, was in der Regel nicht der Fall ist.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass ohne rechtliche Beratung ein Aufhebungsvertrag auf keinen Fall unterschrieben werden sollte.

Zu beachten ist außerdem, dass durch die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages -wie bei einer eigenen Kündigung- eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld droht.

Darüber hinaus ist es in der Praxis auf Grund der schwierigen Beweislage nicht leicht, einen solchen Aufhebungsvertrag durch Anfechtung aus der Welt zu schaffen.

Man sollte sich auf jeden Fall nicht von seinem Arbeitgeber unter Druck setzen lassen und einen solchen Vertrag ungeprüft unterschreiben.

Die Folgen sind derart schwerwiegend, dass eine rechtliche Überprüfung unumgänglich ist.

Die Rechtsanwälte Witten aus dem Harburger Channel vertreten Sie auf allen Gebieten des Arbeitsrechtes.

Gut zu wissen:

Kündigungsschutzklage muss binnen einer Frist 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Hier geht es zum ausführlichen Artikel aus dem Arbeitsrecht.