Berliner Morgenpost berichtet aus dem Erbrecht: Wie sichere ich die Geldanlagen meiner Familie ab?
Aus dem Erbrecht: Wie sichere ich die Geldanlagen meiner Familie ab?
Die Berliner Morgenpost befasst sich in einem Artikel mit der interessanten Frage, wie man sich absichern kann, wenn man Geld für Familienmitglieder treuhänderisch anlegt.
In vielen Familien ist es üblich, dass die jeweiligen Vermögenswerte von einem Familienmitglied zusammen angelegt werden, um mehr Zinsen zu bekommen.
Probleme ergeben sich insbesondere dann, wenn derjenige der das Geld angelegt hat, verstirbt und die Familienmitglieder in diesem Falle die Ehefrau und die Stieftochter das von ihnen treuhänderisch zu verwaltende Geld wieder bekommen möchten.
Ein Leser hatte hier folgenden Fall beschrieben:
Er hatte für seine Ehefrau und seine Stieftochter über 30 Jahre lang mehr oder weniger unregelmäßig nach und nach 50.000,00 € bzw. 30.000,00 € auf seinen Namen angelegt. Er hatte diese Beträge versteuert und die Nettoerlöse an seine Ehefrau und Stieftochter ausgezahlt. Er hatte nunmehr die Frage, wie die Ehefrau und die Stieftochter nach seinem Versterben ihre jeweiligen Vermögensbestandteile vorab und ohne den Weg über das Erbe ausgezahlt bekommen.
Der Erbrechtsexperte Max Brauer teilt dazu mit, dass es nicht unüblich sei, dass Bargeldbeträge von anderen Familienmitgliedern angelegt werden, damit diese möglichst hohe Zinsen erzielen. Derjenige, der sein Geld einem anderen anvertraut hat, möchte jedoch die Zinsen bekommen und schließlich auch sein Geld wieder zurück haben.
Bei einem Todesfall soll dann vermieden werden, dass das Finanzamt diese Beträge zur Erbschaftssteuer heranzieht. Die Sorge des Lesers ist auch berechtigt, da es hier nicht nur die Erbschaftssteuer zu bedenken gilt, sondern auch die Schenkungssteuer. Allein durch die Überlassung des Geldes würde unter Umständen eine Schenkung vorliegen und es würde Schenkungssteuer fällig werden.
Im vorliegenden Fall sind diese Bedenken jedoch unberechtigt, da hier ein sogenannter Treuhandvertrag vorliegt. Die Stieftochter und die Ehefrau haben ihr Geld dem Leser treuhänderisch anvertraut, so dass das Geld nicht in sein Vermögen übergegangen ist. Vielmehr hat nur eine Verwahrung stattgefunden und die Stieftochter und die Ehefrau haben keine Schenkungen erhalten. Vielmehr wurden Treuhandverträge abgeschlossen, auch wenn es den Parteien gar nicht bewusst gewesen ist.
Durch diese Treuhandverträge blieben die Geldbeträge weiterhin wirtschaftlich im Eigentum der Ehefrau und der Stieftochter. Durch diese Treuhandverhältnisse wurden keine steuerlichen Ansprüche ausgelöst und zwar auch nicht durch den Tod des Verwahrers.
Problematisch ist bei solchen Vereinbarungen natürlich die Nachweisbarkeit. Es empfiehlt sich daher dringend, schriftlich zu dokumentieren, dass das Geld auf dem Konto nicht allein dem Verwahrer gehört, sondern genau aufzuzeigen, für wen dieses treuhänderisch verwaltet werden soll. So kann das Finanzamt, das die Erbschaftsteuervoraussetzung prüft, nicht davon ausgehen, dass der gesamte Kontobestand dem Erblasser zuzurechnen war.
Hinsichtlich der Vereinbarung reicht es aus, wenn dies schriftlich fixiert wird.
So sollten dem Leser im vorliegenden Fall keine Probleme entstehen.
Wer sein Erbe regeln will, sollte vorsichtshalber ein Testament verfassen. Bei der Abfassung eines Testamentes ist es dringend erforderlich, dass dieses handschriftlich von dem Testierenden allein geschrieben und mit einem Datum versehen wird. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Testament beim Notar erstellen zu lassen.
Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus dem Harburger Binnenhafen vertreten Sie auf dem gesamten Gebiet des Erbrechts und beraten Sie gern bei der Abfassung Ihres persönlichen Testamentes.