Arbeitsrecht: Drogenkonsum führt zur fristlosen Kündigung

Aus dem Arbeitsrecht: Die Zeitschrift „Arbeit und Arbeitsrecht“ hat über ein vom Bundesarbeitsgericht am 20.10.2016 zum Az: 6 AZR 471/15 entschiedenen Fall berichtet.

Dabei ging es um einen LKW-Fahrer, der im privaten Umfeld am Wochenende Amphetamin oder Methamphetamin ( Chrystal Meth) zu sich genommen hatte. Er erschien am darauf folgenden Montag am Arbeitsplatz und trat seinen Dienst ordnungsgemäß an. Während der Dienstzeiten wurde er am folgenden Dienstag im Rahmen einer Verkehrskontrolle überprüft. Die Polizisten stellten einen Drogenkonsum fest. Trotzdem setzte er sich am nächsten Tag sofort wieder hinter das Steuer. Gegen die von seinem Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung aufgrund des Drogenkonsums erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Er war der Ansicht, dass für seine Fahruntüchtigkeit keine Gründen bestanden haben. Außerdem habe er nur einmalig Drogen zu sich genommen, was keine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Dagegen vertrat der Arbeitgeber die Auffassung, dass das Verhalten des Lkw-Fahrers unverantwortlich sei und daher die Weiterbeschäftigung ausgeschlossen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass unter dem Drogenkonsum ein Unfall geschehen würde, bei dem ggf. schwerwiegende Folgen für Dritte entstehen würden. Dies könnte für die Spedition zu einer Vertragsstrafe durch den Auftraggeber führen oder gar zu dem Verlust des gesamten Speditionsauftrages.

Die erste und die zweite Instanz hielten die fristlose Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber legte jedoch Revision ein und das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die fristlose Kündigung wirksam war. Das Bundesarbeitsgericht hat es für unerheblich gehalten, dass die Fahruntüchtigkeit des Arbeitnehmers bei den nach dem Wochenende durchgeführten Fahrten nicht konkret beeinträchtigt war. Vielmehr habe eine erhöhte Gefahr für den Straßenverkehr vorgelegen, was für die Rechtfertigung der fristlosen Kündigung absolut ausreichend war.

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Gut zu wissen:

Kündigungsschutzklage muss binnen einer Frist 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.