Aus dem Familienrecht: Wechselmodell

Der Spiegel berichtet über ein Urteil des BGH vom 01.02.17, Az.: XII ZB 601/15, der eine grundlegende Entscheidung zum sogenannten Wechselmodell getroffen hat.

Bislang war es zwar  so, dass Mütter und Väter ihr Kind nach der Trennung einvernehmlich im gleichen Umfang, d.h., zu gleichen Teilen bei Vater und Mutter betreuen konnten. Dies war bislang jedoch nur möglich, wenn beide Elternteile damit einverstanden waren.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die Durchführung des Wechselmodells auch gegen den Willen des Expartners angeordnet werden kann.

Ein Wechselmodell kann z.B. so aussehen, dass die Betreuung des Kindes durch die Eltern im wöchentlichen Wechsel durchgeführt wird.

Dabei muss jedoch immer geprüft werden, dass die geteilte Betreuung dem Kindeswohl am besten entspricht.

Häufiger in Deutschland anzutreffen ist das Umgangsmodell, dass das Kind z.B. jedes zweite Wochenende beim anderen Elternteil verbringt.

Väter wollen sich jedoch immer mehr an der Erziehung ihrer Kinder beteiligen. Auf der anderen Seite möchten Mütter auch wieder mehr arbeiten.

So ist es oft für beide Seiten praktisch, sich die Erziehung der Kinder aufzuteilen.

Bis zur Entscheidung der BGH Richter war es bislang umstritten, ob Gericht das sogenannte „Wechselmodell“ anordnen durfte, wenn ein Elternteil damit nicht einverstanden war.

Durch seine Entscheidung stellt der BGH nunmehr klar, dass das grundsätzliche Residenzmodell alle zwei Wochen beim anderen Elternteil nicht zwingend sei, obwohl sich der Gesetzgeber an diesem Residenzmodell orientiere.

Nach der BGH Entscheidung spreche daher nichts gegen eine gleichberechtigte Betreuung, wenn beide Eltern das Sorgerecht haben.

Zu beachten sei aber, dass bei einem Wechselmodell die Organisation sehr hohe Anforderungen an die Eltern und Kinder stelle.

Es dürfte daher nicht dem Kindeswohl entsprechen, wenn die getrennten Eltern stark zerstritten sind.

Außerdem sei nach dem Beschluss des BGH der Wille des Kindes zu berücksichtigen. Je älter das Kind sei, desto mehr müssen seine Wünsche und Vorstellungen berücksichtigt werden.

Eine Anhörung des Kindes durch das Gericht sei daher zwingend erforderlich.

BGH-Urteil vom 01.02.17, Az.: XII ZB 601/15

Mehr zu dem Spiegel-Artikel kann hier nachgelesen werden.

Die Rechtsanwältinnen Mareike Paetow und Gabriele Witten  aus Hamburg-Harburg stehen Ihnen auf dem gesamten Gebiet des Familienrechts wie Ehescheidung, Ehegatten- und Trennungsunterhalt, Zugewinnausgleich, Umgangsrecht und Sorgerecht sowie Kindesunterhalt beratend zur Verfügung.