Wilde Ehe – kein gesetzliches Erbrecht
Welt.de hat einen interessanten Artikel zum Thema Erbrecht bei nicht verheirateten Paaren veröffentlicht.
Immer mehr Menschen in Deutschland leben mittlerweile unverheiratet zusammen. Die Zahl der Eheschließungen ist seit Jahren rückläufig. Viele Menschen, ob alt oder jung, wählen immer mehr das Zusammenleben ohne Trauschein. Der Erbrechtsspezialist und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachweise (DVEV) Jan Bittler warnt jedoch zur Vorsicht. Denn bei unverheirateten Paaren gibt es kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Ohne Testament hat der längstlebende Partner nicht einmal den Anspruch auf einen Pflichtteil. Gesetzlich ist für ihn kein Platz in der Erbfolge vorgesehen. Es kann sogar soweit kommen, dass der nach wie vor existente Ehepartner, von dem sich der Verstorbene eigentlich schon lange getrennt hat, neben gegebenenfalls vorhandenen leiblichen Kindern erbt. Dagegen geht der Partner, mit dem ohne Trauschein zusammengelebt worden ist, leer aus.
Wenn kein Nachwuchs des Verstorbenen und keine Ehepartner da sind, würden nach der gesetzlichen Erbfolge die Eltern und danach andere Verwandte erben. Selbst ein entfernter Cousin könnte somit Eigentümer eines gemeinsamen Hauses werden. Eine häufige Folge davon wäre, dass der Lebensgefährte im schlimmsten Fall vor die Tür gesetzt werden würde und auf den guten Willen der Erben angewiesen ist.
Ein fehlendes Testament kann daher zum Fiasko für den länger lebenden Partner werden. Er hat weder einen Anspruch auf das Erbe noch auf Erinnerungsstücke oder Mitsprache bei den Trauerfeierlichkeiten.
Um zu vermeiden, dass der Partner im Erbfall nichts erhält und leer ausgeht empfiehlt es sich dringend, ein Testament zu machen. Ein gemeinschaftliches Testament ist für nicht verheiratete Paare jedoch nicht möglich. Jeder muss für sich selbst ein Testament verfassen. Diese können jederzeit widerrufen oder heimlich geändert werden. Es gibt keine Bindungswirkung wie bei gemeinschaftlichen Testamenten, die Ehegatten erstellen können. Dies birgt natürlich eine Gefahr.
Die einzige Lösung, um zu verhindern, dass Einzeltestamente ohne Absprache geändert werden, ist ein Erbvertrag beim Notar errichten zu lassen. Ein gemeinsam errichteter Erbvertrag kann nur gemeinsam vor dem Notar widerrufen werden. Auch eine Trennung würde den Vertrag nicht automatisch unwirksam werden lassen. Wer einmal zusammen einen Erbvertrag abgeschlossen hat, kann diesen auch nicht durch ein neues Testament abändern.
Um sich Änderungen beim Erbvertrag vorzubehalten, kann der Notar jedoch gewisse Klauseln für einen Rückzug einbauen. Es sollten klare vertragliche Vereinbarungen geschaffen werden.
Unabhängig davon, ob ein Erbvertrag oder ein Einzeltestament errichtet worden ist, ist die Erbschaftssteuer zu beachten, die bei nicht verheirateten Lebensgefährten höher ist als bei verheirateten Partnern. Der Freibetrag für unverheiratete Partner bei Steuerklasse III liegt bei einem Freibetrag von lediglich 20.000,00 €. Alles weitere Vermögen, das darüber liegt, muss voll versteuert werden und zwar mit Steuersätzen von 30 bis 50 %.
Aus finanzieller Sicht kann daher nur empfohlen werden zu heiraten. Eheleute sind durch das gesetzliche Erbrecht gut abgesichert und auch steuerrechtlich sind Eheleute mit einem Freibetrag von 500.000,00 € und der günstigen Steuerklasse I klar im Vorteil.
Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg vertreten Sie auf dem gesamten Gebiet des Erbrechts.