Tagesspiegel berichtet aus dem Arbeitsrecht: Wann und ob der Anspruch auf Resturlaub eines Arbeitnehmers verfällt

Der Tagesspiegel hat sich in einem Artikel vom 30.12.15 mit der Frage beschäftigt, wann und ob der Anspruch auf Resturlaub eines Arbeitnehmers verfällt und dazu einen Experten befragt:

Ein Leser schildert, dass er aufgrund zahlreicher Geschäftsreisen seinen Jahresurlaub nicht vollständig nehmen konnte und fragt, ob er den restlichen Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres noch nehmen kann.

Dazu erklärt der Experte für Arbeitsrecht Christoph Abeln u.a. folgendes:

Grundsätzlich muss der Jahresuraub vollständig in dem Jahr genommen werden, in dem er anfällt. Hintergrund ist, dass sich der Arbeitnehmer von der geleisten Arbeit kurzfristig erholen kann, um seiner Arbeit gestärkt nachgehen zu können.
Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen zulässig.

Dies ist in § 7 Abs. 3 Satz Bundesurlaubsgesetz geregelt.

3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

Hierunter fallen zB Fälle, bei denen der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub wegen Krankheit oder einer Urlaubssperre nicht nehmen konnte. In diesen Fällen ist es für den Arbeitnehmer ggf. möglich , die restlichen Urlaubstage bis zum 31.03. des Folgejahres zu nehmen. Wenn der Arbeitnehmer in den ersten 3 Monaten des Folgejahres erkrankt, besteht die Möglichkeit den Resturlaub auch noch nach dem 31.03. zu beanspruchen. Auch der Fall des Lesers könnte in diese Ausnahme passen, da betriebsbedingte Gründe dazu geführt haben, dass er den Urlaub nicht in dem Jahr des Anfalls nehmen konnte.

Es ist jedoch ratsam, sich den Anspruch auf Resturlaub von seinem Arbeitgeber im Vorjahr schriftlich bestätigen zu lassen. Kommt es nämlich zum Streit über den Resturlaub, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass dieser ihm zusteht.

Für Arbeitnehmer, die sich im Vorjahr in einem Probearbeitsverhältnis befunden haben gilt, dass sie den Resturlaub bis zum 31.03. beanspruchen können, da sie innerhalb der Probezeit normalerweise keinen Urlaub nehmen dürfen.

Wird das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03. gekündigt und bestehen noch Ansprüche auf Resturlaub, so muss dieser abgegolten dh ausgezahlt werden.

Bitte beachten Sie aber, dass immer auf den Einzelfall ankommt, der genau überprüft werden muss.

Bitte bedenken Sie, dass Sie bei einer fristlosen Kündigung innerhalb einer dreiwöchigen Frist ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen können. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, was bei mehr als 10 beschäftigten Arbeitnehmern in Vollzeit der Fall ist.

Wir -die Rechtsanwälte Witten aus Hamburg-Harburg- stehen Ihnen bei allen Fragen zum Arbeitsrecht zur Verfügung.

Der ganze Artikel aus dem Tagesspiegel kann hier nachgelesen werden.