Süddeutsche Zeitung berichtet aus dem Arbeitsrecht: Darf man im Büro Fußball gucken?
Arbeitsrecht: Die Süddeutsche Zeitung hat über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln berichtet. In diesem Verfahren ging es um eine Abmahnung, die ein Ford-Mitarbeiter deshalb erhalten hatte, weil er während der Arbeitszeit auf einem Computer seines Kollegen das Europa-League-Spiel Lokomotive Moskau gegen Fernerbahce Istanbul angeschaut hat. Der zuständige Werksleiter beobachtete dies, und wertete das Fußball gucken nicht nur als Fehlverhalten, sondern als massive Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Arbeitnehmer hat daher eine Abmahnung bekommen.
Dagegen hat sich der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Köln gewehrt und ist gegen die Abmahnung vorgegangen. Die zuständigen Richter haben allerdings für den Autohersteller Ford entschieden.
Dabei hat es für eine massive Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten schon ausgereicht, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls für einen Zeitraum von 30 Sekunden bis maximal 2 Minuten gemeinsam mit dem Zeugen und weiteren Arbeitnehmern ein Fuballspiel angesehen hat.
Man könnte davon ausgehen, dass diese Bewertung unverhältnismäßig sei, da es sich nur um einen kurzen Zeitraum während der Arbeitszeit gehandelt hat. Dies würde allerdings eine Abmahnung noch nicht unzulässig machen entschieden die Richter. Es müsse vielmehr dem Arbeitgeber überlassen bleiben, ob er eine Abmahnung für erforderlich halte.
Nach Angaben des Gerichts hätte der Arbeitgeber auch über den Vorfall hinwegsehen können. Deshalb sei eine Abmahnung aber noch nicht rechtswidrig. Dem Arbeitgeber müsse so durch die Abmahnung die Möglichkeit gegeben werden, das er auch gegenüber anderen Mitarbeitern klar und deutlich macht, dass eine beschäftigungsfremde Tätigkeit während der Arbeitszeit nicht hingenommen werde, und zwar unabhängig davon, wie lang diese andauern würde.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und wird noch vom Landesarbeitsgericht Köln überprüft.
Der andere Arbeitnehmer, der auch das Fußballspiel angesehen hatte, hatte sich im Übrigen bei seinem Arbeitgeber entschuldigt. Seine Abmahnung wurde bereits aus der Personalakte entfernt.
Bitte bedenken Sie, dass Sie bei einer fristgemäßen und fristlosen Kündigung innerhalb einer dreiwöchigen Frist ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen können. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, was bei mehr als 10 beschäftigten Arbeitnehmern in Vollzeit der Fall ist.
Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg beraten Sie jederzeit gern im gesamten Bereich des Arbeitsrechts.