OLG Entscheidung zum Adoptionsrecht
Das Magazin Deutsche Anwaltsauskunft hat eine nennenswerte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln zum Adoptionsrecht kommentiert.
Das Oberlandesgericht Köln hatte zu entscheiden, wie sich die Kinder auswirken könnte.
Das Oberlandesgericht Köln kam zu der Entscheidung, dass der Adoption eines Kindes nichts entgegensteht, wenn sich die Stiefkindadoption auf den Unterhaltsanspruch der leiblichen Kinder nur gering auswirkt (Aktenzeichen: 4 UF 90/14).
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Mann war seinen zwei minderjährigen Töchtern, die bei seiner geschiedenen Ehefrau leben zur Zahlung von Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 105 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe verpflichtet. Der Mann lebt mit seiner zweiten Frau und deren beiden Kindern nunmehr in einem Haushalt zusammen. Er wollte den noch minderjährigen Sohn seiner Frau adoptieren und die Zustimmung des leiblichen Vaters zur Stiefkindadoption lag vor.
Die beiden leiblichen Kinder des Mannes aus erster Ehe erklärten sich in dem Verfahren mit der Adoption nicht einverstanden, da sie Nachteile für sich in ihrer Beziehung zu ihrem Vater sahen. Ihre Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Vater sahen sie auch in Gefahr.
Das Oberlandesgericht Köln urteilte jedoch, dass der Mann den Sohn seiner zweiten Ehefrau adoptieren darf, da die Voraussetzung für eine Adoption vorliegen. Es liege ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Mann und seinem Stiefsohn vor und es würde seit Jahren eine familienähnliche Gemeinschaft zwischen Stiefsohn und dem Mann bestehen.
Zwar ging das Gericht davon aus, dass die leiblichen Töchter des Mannes durch die Adoption in ihren Interessen verletzt sein können. Diese Interessen würden jedoch nach Auffassung der Richter dem Interesse an der Adoption des Stiefkindes nicht überwiegen. Durch die Adoption würde sich nichts an dem Umgang des Mannes zu seinen beiden leiblichen Töchtern ändern.
Seit Jahren würde zwischen dem Mann und den Töchtern kein Kontakt mehr bestehen. Die Entfremdung zwischen dem Vater und seinen leiblichen Töchtern sei nicht durch die Adoption entstanden. Vielmehr sei dies auf die gescheiterte erste Ehe des Mannes zurückzuführen.
Die Unterhaltsansprüche der leiblichen Töchter haben sich auf die Stiefkindadoption nicht derart schwer ausgewirkt, dass die Adoption allein deshalb als unzulässig angesehen werden müsste. Allerdings könnten die Unterhaltsinteressen der leiblichen Kinder derart schwer ins Gewicht fallen, dass sie bei einer Stiefkindadoption die Adoption eines Kindes verhindern könnten. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn die leiblichen Kinder aufgrund der gekürzten oder nicht mehr durchsetzbaren Unterhaltsansprüche durch die Adoption auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein würden. Diese Auswirkungen müssten allerdings spürbar und erheblich sein.
Das Oberlandesgericht Köln hat dies für den vorliegenden Fall nicht bejaht. Vorliegend hat sich der Unterhaltsanspruch der leiblichen Kinder durch die Adoption nur minimal von 105 % des Mindestunterhaltes der Düsseldorfer Tabelle auf 100 % des Mindestunterhaltes der Düsseldorfer Tabelle reduziert.
Es sei zwar spürbar für die beteiligten leiblichen Töchter. Die Lebensführung werde allerdings nicht erheblich beeinträchtigt, so dass die Adoption nicht zu untersagen war.
Die Rechtsanwälte Mareike Paetow und Gabriele Witten aus dem Channel Tower in Hamburg-Harburg vertreten Sie auf dem gesamten Gebiet des Familienrechts wie Scheidungsrecht, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Umgangsrecht.