Familienrecht: Amtsgericht München mit Beschluss zur Durchsetzung des Umgangsrechts

Die Kanzlei Witten aus Hamburg Harburg informiert aus dem Familienrecht:

„Das Amtsgericht München hat am 01.04.2016 einen Beschluss zur Durchsetzung des Umgangsrechts erlassen“ 

Um das Umgangsrecht eines Elternteils durchzusetzen, kann vom Gericht die Anwendung von unmittelbarem Zwang angeordnet werden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Nach der Trennung der Eltern hat der gemeinsame sieben Jahre alte Sohn bei der Mutter in München gelebt. Die Eltern hatten vor dem Oberlandesgericht München eine Vereinbarung vom 10.10.2014 zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind getroffen und zwar dahingehend, dass der Vater seinen Sohn alle 14 Tage am Samstag sehen darf.

Nach Abschluss der Vereinbarung hat das Kind seinen Vater im Oktober 2014 zweimal getroffen. Danach hat sich die Mutter nicht mehr an die Vereinbarung gehalten und ab November 2014 gab es keine Treffen zwischen dem Vater und seinem Sohn mehr. Die Mutter hat die Treffen immer kurzfristig per SMS abgesagt. Als Begründung wurde aufgeführt, dass das Kind krank gewesen sei. Die Mutter hat diverse Krankheiten mitgeteilt. Es konnten jedoch keine geeigneten Atteste vorgelegt werden, die eine Erkrankung des Kindes bestätigt haben. Ein weiterer Umgangstermin im Januar 2015 wurde von der Mutter mit der Begründung abgesagt, dass ihr Sohn zu einer Feier eingeladen sei und deshalb kein Umgang stattfinden könne.

Der zuständige Familienrichter erließ im März 2015 daher einen Beschluss, dass zur Durchsetzung des Umgangsrechts zwischen Vater und Sohn unmittelbarer Zwang angeordnet wird. Es wurde ein Umgangspfleger mit der Vollstreckung unter Zuhilfenahme von einem Gerichtsvollzieher und der Polizei beauftragt.

Der Richter hatte das Kind zu den Umgangskontakten zum Vater befragt. Der Junge hat bestätigt, dass er seinen Vater zweimal gesehen habe. Er hat den Umgang genossen und fand es toll, mit dem Vater etwas zu unternehmen. Er gab an, dass er seinen Vater wieder öfter sehen möchte und weiter mit ihm spielen wolle.

Das Oberlandesgericht München hat die Entscheidung des Amtsgerichts im Juni 2015 bestätigt. Die Mutter ließ daraufhin im Juli 2015 freiwillig viermal den Umgang zu. In der Folgezeit brach der Umgangskontakt jedoch wieder ab. Es wurde erneut unmittelbarer Zwang (nicht gegen das Kind) bei zwei Umgangstreffen im Herbst 2015 angewendet. An beiden Malen wurde die Wohnung aufgebrochen und Mutter und Kind wurden nicht angetroffen. Der zuständige Richter hat den Umgangsbeschluss daraufhin abgeändert und ab Oktober 2015 festgelegt, dass der Umgang jeden Freitag zwischen Vater und Sohn stattfinden soll. Diese Regelung wird nunmehr von den Parteien eingehalten.

Die Entscheidung macht deutlich, dass unmittelbarer Zwang in Umgangsverfahren zum Ziel führen kann, wenn wie vorliegend die Mutter den Umgang vehement verweigert. Im vorliegenden Fall hat der Junge den Umgangskontakt zu seinem Vater offensichtlich genossen, so dass es dem Kindeswohl auch entsprochen hat, den unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung des Umgangsrechts anzuwenden. Letzten Endes kann diese Entscheidung nur begrüßt werden, da erreicht wurde, dass der Umgang zwischen Vater und Sohn nunmehr regelmäßig stattfindet.

Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg im Channel Tower vertreten Sie in allen Bereichen des Familienrechts wie Ehescheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Umgangsrech

Weitere Informationen zu diesem Sachverhalt können hier nachgelesen werden.