Wann den Schwiegereltern nach der Scheidung ein Anspruch auf Rückzahlung von Geldgeschenken gegen das Schwiegerkind zustehen kann?

Aus dem Familienrecht das OLG Bremen:

„Wann den Schwiegereltern nach der Scheidung ein Anspruch auf Rückzahlung von Geldgeschenken gegen das Schwiegerkind zustehen kann“

Dieser Fall kommt in der Praxis häufig vor, da die Eltern nach der Scheidung ihres Kindes, die Investitionen in die Ehe naturgemäß gern zurückhaben möchten. Schenkungen können nicht ohne weiteres und nur unter engen Voraussetzungen zurückgefordert werden. Dies macht die Entscheidung des OLG Bremens für die Praxis interessant und bestätigt die bisherige Rechtssprechung.

Das Oberlandesgericht Bremen ging grundsätzlich davon aus, dass die Schwiegereltern, die dem Ehepaar Geld zum Beispiel zur Aufnahme eines Darlehens für ein Hauskauf geliehen haben, einen Anspruch auf Rückzahlung dieses Geldgeschenkes zustehe, wenn die Ehe geschieden wird. Hierin wird ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB gesehen, da das Scheitern der Ehe ein Wegfall der Grundlage für die Geldzahlungen darstelle.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach einem Hauskauf hatte ein Ehepaar ein Darlehen aufgenommen. Die Eltern der Ehefrau wollten das Paar bei der Rückzahlung des Darlehens unterstützen und überwiesen auf das Konto ihrer Tochter innerhalb von drei Jahren drei nicht unerhebliche Geldbeträge. Die Scheidung des Ehepaares erfolgte im Juli 2014. Nach der Scheidung forderte der Schwiegervater von seinem Schwiegersohn die Rückzahlung eines Teiles des Geldes, das er an seine Tochter überwiesen hatte.

Der Schwiegersohn lehnte die Rückzahlung ab.

In erster Instanz entschied das Amtsgericht Bremen, dass der Schwiegersohn zur Rückzahlung verpflichtet sei. Hiergegen legte der Schwiegersohn beim Oberlandesgericht Bremen Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Bremen wies die Beschwerde des Schwiegersohnes zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichtes. Durch die Scheidung sei die Grundlage für die erfolgte Zuwendung weggefallen. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB konnte der Schwiegersohn daher die Rückzahlung eines Teils der Schenkung verlangen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen habe es sich entgegen der Ansicht des Schwiegersohnes bei den Geldzahlungen um sogenannte ehebezogene Schenkungen gehandelt. Der Schwiegervater habe die Schenkung gerade deshalb vorgenommen, um die Ehe seiner Tochter zu unterstützen. Dem steht auch nicht entgegen, dass er die Überweisung an seine Tochter vorgenommen hatte. Der Ehemann habe über eine Kontovollmacht verfügt, so dass von einer Schenkung an beide Ehegatten ausgegangen werden konnte. Der Schwiegersohn hatte mit seinem Einwand, dass eine sogenannte Kettenschenkung vorgelegen hatte auch weiter keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass zwei selbständige Schenkungen vorlagen, nämlich eine von dem Schwiegervater an seine Tochter und sodann von dieser an ihren Mann.

Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass die Tochter beziehungsweise die Ehefrau als zuerst Beschenkte eine eigene Entscheidungsmöglichkeit bezüglich der Verwendung des Geschenkes gehabt hätte. An einer Entscheidungsfreiheit der Tochter habe es aber gefehlt, da der Verwendungszweck bei der Überweisung vorgegeben war.

Abschließend ist festzuhalten, dass das Oberlandesgericht hier Rückforderungsmöglichkeiten von Schwiegereltern gestärkt hat, die die Ehe ihrer Kinder mit Geldgeschenken für den Erwerb von Immobilien unterstützt haben.

OLG Bremen, Beschluss vom 17.08.2015, 4 UF 52/15

Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg vertreten Sie auf dem gesamten Gebiet des Familienrechts wie, Scheidung, Unterhaltsfragen, Zugewinn, Sorgerecht und Umgangsrecht.