Der Tagesspiegel aus dem Arbeitsrecht: Wann ein Arbeitgeber aufgrund von Krankheit den Arbeitnehmer kündigen kann

Der Tagesspiegel beschäftigt sich in einem Artikel vom 10.03.16 mit der Frage, ob ein Arbeitgeber aufgrund von Krankheit des Arbeitnehmers kündigen kann.

Anlass des Artikels war die Frage einer Leserin, die an Krebs erkrankt war und deshalb im vergangenen Jahr einige Fehlzeiten hatte. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr mit der Begründung, dass sie ihre Tätigkeit nicht mehr voll ausüben könne. Sie wollte jedoch nach Abschluss der Reha wieder arbeiten und fragt, ob die Kündigung rechtmäßig ist.

Dazu wurde die Arbeitsrechtlerin Marta Böning befragt.

Entgegen der allgemein verbreiteten Meinung darf der Arbeitgeber auch während und sogar aufgrund einer Erkrankung kündigen. Die krankheitsbedingte Kündigung ist aber an Voraussetzungen geknüpft.

So muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit häufig krank war und dies auch in der Zukunft wahrscheinlich ist. Dies kann zum Beispiel bei einer chronischen Erkrankung der Fall sein, wenn man dadurch langfristig arbeitsunfähig krank ist und mit einer schnellen Genesung nicht gerechnet werden kann. Liegt eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit wegen mehrerer aufeinanderfolgender aber an sich ausgeheilter Erkrankungen vor ist im Regelfall nicht davon auszugehen, dass in der Zukunft weitere Erkrankungen folgen.
Im vorliegen Fall wäre zwar grundsätzlich aufgrund der Krebserkrankung von einer negativen Prognose auszugehen. Es ist jedoch vorliegend so, dass die Leserin und Arbeitgeberin hier wieder einsatzfähig ist.

Der Arbeitgeber darf einer längeren Erkrankung wie im vorliegenden Fall jedoch nicht einfach hinnehmen. Vielmehr ist er verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitsplatz leidensgerecht zu gestalten. So muss die Arbeitsfähigkeit unterstützt werden und einer ggf. erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden. Dies erfolgt grundsätzlich durch sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagements.

Außerdem muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Fehlzeiten zu erheblichen Störungen der betrieblichen Abläufe und zu wirtschaftlichen Belastungen führen. In kleineren Betrieben kann es zB zu Umsatzeinbußen kommen, wenn der Mitarbeiter oft ausfällt. Darüber hinaus zu betrieblichen Belastungen, wenn für die anderen Mitarbeiter Mehrbelastungen auftreten und durch häufige kurzzeitige Erkrankungen der Arbeitgeber wiederholt Entgeltfortzahlung leisten muss.

Für eine wirksame Kündigung müssen im Übrigen die Interessen des Arbeitgebers, den Interessen des Arbeitnehmers seinen Arbeitsplatz zu erhalten, überwiegen. Das kann bei einer langen und schweren Erkrankung in einem langjährigen problemlosen Arbeitsverhältnis anders zu beurteilen sein als bei einem kurzen Arbeitsverhältnis, das von häufigen Krankheitsfällen geprägt war.

Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Arbeitgeber mit einer Kündigung Erfolg haben, was auch für den vorliegenden Fall gilt. Es ist immer der Einzelfall zu bewerten.
Bei einer Kündigung muss auf jeden Fall beachtet werden, dass binnen einer Frist von 3 Wochen, nach Erhalt der schriftlichen Kündigung, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss. Lässt man diese Frist verstreichen, wird die Kündigung wirksam.
Zu beachten ist weiter, dass das Kündigungsschutzgesetz erst Wirkung entfaltet, wenn in dem Betrieb mehr als zehn Beschäftigte in Vollzeit arbeiten und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat.

Die Rechtsanwälte Mareike Paetow und Gabriele Witten vertreten Sie auf dem gesamten Gebiet des Arbeitsrechts wie, Kündigung, Abmahnung, Arbeitszeugnis etc.

Weiterführende Informationen können in dem Artikel hier nachgelesen werden.