Familienrecht: Minderung des Barunterhaltes bei erweitertem Umgangsrecht möglich
Die Rechtsanwaltskanzlei Witten aus Hamburg Harburg informiert über eine Entscheidung aus dem Familienrecht:
Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung vom 12.03.2014 XII ZB 234 mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Minderung des Barunterhaltes bei einem erweiterten Umgangsrecht möglich ist.
Grundsätzlich ist derjenige Elternteil des Kindes barunterhaltspflichtig, bei dem das Kind nicht lebt. Ein regelmäßiges Umgangsrecht alle 14 Tage ändert daran noch nichts.
Ist jedoch ein weitergehendes Umgangsrecht weit über das übliche Maß hinaus vereinbart, kommt eine Herabstufung des Barunterhaltsbedarfs um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle in Betracht.
Eine zusätzliche Minderung ist dann in Erwägung zu ziehen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrecht anderweitige Leistungen erbringt,mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt.
Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Eltern das sogenannte „Wechselmodell“ praktizieren und die Betreuung des Kindes jeweils zur Hälfte durch einen Elternteil erfolgt. Dann kommt eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht, weil die Eltern zu gleichen Teilen den Betreuungsunterhalt sicherstellen.
In allen Fällen kommt es jedoch auf den Einzelfall an und die Voraussetzungen sind vom jeweiligen Tatrichter gesondert zu prüfen.
Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass mit der zunehmenden Beteiligung der Eltern nach der Trennung oder Ehescheidung an der Betreuung der gemeinsamen Kinder die engen Strukturen der Düsseldorfer Tabelle langfristig überdacht werden müssen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Gabrielle Witten und Frau Mareike Paetow gern zur Verfügung.