Familienrecht: Entscheidung zum Umgang mit dem Familienhund
Aus dem Familienrecht: Am 07.04.14 hat das Oberlandesgericht Stuttgart eine interessante Entscheidung unter dem Aktenzeichen – 18 UF 62/14 – zum Umgang mit dem Familienhund getroffen.
Dieses Thema ist bei vielen Scheidungen brisant, da der Familienhund beiden Ehegatten oft wie ein Kind ans Herz gewachsen ist. Der Umgang mit dem Familienhund ist daher bei vielen Trennungen regelungsbedürftig.
Das Oberlandesgericht Stuttgart stellt in seiner Entscheidung dazu klar:
Leben die Ehegatten getrennt voneinander, so hat der Ehegatte einen Herausgabeanspruch gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB , wenn ihm der andere Ehegatte den Umgang mit dem Hund mutwillig verweigert.
Der Hund stellt nach Ansicht des Gerichts einen Haushaltsgegenstand dar, der gemäß der Billigkeit verteilt werden muss. Im vorliegenden Fall konnte kein Ehepartner das Alleineigentum beweisen, dass von einem gemeinsamen Eigentum des Hundes beider Ehegatten ausgegangen worden ist.
Anders kann der Fall zu behandeln sein, wenn der Hund eindeutig und nachweisbar im Alleineigentum eines Ehepartners steht.
Bei der Entscheidung der Gerichte kommt es immer auf den speziellen Einzelfall an.
…Lebt ein Ehepaar getrennt voneinander und verlangt der eine Ehepartner einen Umgang mit dem gemeinsamen Familienhund, so hat dieser einen Anspruch auf Herausgabe nach § 1361 a Abs. 2 BGB, wenn der andere Ehepartner den Umgang mutwillig verweigert. Ein Hund gilt zudem als ein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361 a BGB. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich ein Ehepaar im November 2012 entschieden hatte ab sofort getrennt voneinander zu leben, entbrannte ein Streit um den Familienhund. Der Ehemann weigerte sich seiner Ehefrau den Umgang mit dem Hund zu gewähren, solange er nicht anwesend ist. Diese wiederumwar damit nicht einverstanden. Sie gab an Alleineigentümerin des Hundes zu sein, da sie die überwiegenden Kosten für diesen getragen und sie sich hauptsächlich um ihn gekümmert habe. Sie klagte daher aufHerausgabe des Hundes…
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