Irrtümer im Erbrecht

Die Bild Zeitung klärt in einem Artikel vom 17.11.2016 über die 11 größten Irrtümer im Erbrecht auf.

In vielen Familien kommt es zu Streitigkeiten, wenn etwas zu vererben ist. Um hier Vorsorge zu treffen, sollte man sich rechtzeitig vorher über seine Rechte informieren.

Die häufigsten Irrtümer werden im Folgenden aufgeführt:

  1. Entgegen der allgemeinen Meinung, dass man Ehegatten und Kinder nicht durch Testament von der Erbfolge ausschließen kann ist es so, dass der Erblasser Verfügungen über sein Vermögen nach dem Tod nach belieben treffen kann, was auch hinsichtlich der Regelung für Ehegatten und Kinder gilt. Testamentarisch kann der Erblasser Kinder und auch Ehegatten von der Erbfolge ausschließen. In diesem Fall besteht jedoch ein Pflichtteilsanspruch, was die Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.
  2. Nicht richtig ist, dass allen Verwandten des Erblassers im Fall einer Enterbung ein Pflichtteil zusteht. Pflichtteilsansprüche haben nur direkte Abkömmlinge des Erblassers wie Kinder, Enkel und Urenkel. Außerdem steht den Eltern des Erblassers ein gesetzliches Pflichtteilsrecht zu.Allen anderen Verwandten wie Geschwister, Tanten, Onkel, Nichten und Neffen erhalten keinen Pflichtteil.
  3. Es ist nicht richtig, dass ein unter Betreuung stehender testierender kein Testament errichten kann. Auch eine unter Betreuung stehende Person kann ein wirksames Testament errichten. Das Testament ist nur dann unwirksam, wenn dem Testierenden, der unter Betreuung steht, die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt und ihm die Tragweite seiner Entscheidung nicht klar ist.
  4. Kinderlosen Ehepaaren ist es entgegen der allgemeinen Meinung nicht so, dass bei dem Tod eines Ehepartners der überlebende Ehepartner alles erbt, wenn kein Testament vorliegt. Vielmehr ist es so, dass nach der gesetzlichen Erbfolge der Überlebende Ehegatte zusammen mit den Eltern des verstorbenen erbt. Sollten die Eltern nicht mehr leben oder ein Elternteil bereits verstorben ist, so erben die Geschwister des Erblassers anstelle der Eltern. Es empfiehlt sich daher dringend in diesen Fällen ein Testament zu errichten, um Streitigkeiten mit den Eltern oder Geschwistern des verstorbenen Ehegatten zu vermeiden.
  5. Nicht richtig ist, dass man nur durch Vorlage eines Erbscheines sein Erbe nachweisen kann. Vielmehr kann dies gegenüber Behörden, Versicherungen oder Banken auch durch Vorlage eines notariellen Testamentes oder einer beglaubigten Kopie eines Testamentes mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll erfolgen.
  1. Nicht richtig ist außerdem, dass ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten von einem Ehegatten allein widerrufen werden kann. Grundsätzlich sind gemeinschaftliche Testamente wechselbezüglich. Das bedeutet, dass sie nach dem Versterben des ersten Ehegatten nicht mehr einseitig abgeändert werden können. Wenn beide Ehepartner noch leben, kann die Verfügung gegenüber dem Anderen jederzeit widerrufen werden. Dies muss jedoch im notariell beurkundeter Form geschehen. Wirksam ist dieser Widerruf erst, wenn sie den anderen Ehepartner zugeht.
  2. Bild Zeitung informiert in dem Artikel vom 17.11.2016 über weitere Irrtümer. Bei Interesse kann hier weiter gelesen werden.

Die Rechtsanwälte –Mareike Paetow und Gabriele Witten aus dem Harburger Channel Tower beraten und vertreten Sie auf dem gesamten Gebiet des Erbrechts.