Familienrecht: Haftung für die Schulden des Ehepartners?

Aus dem Familienrecht: Die Bildzeitung beschäftigt sich in einem Artikel vom 15.01.2017 mit der interessanten Frage, ob man für Schulden seines Ehegatten haftet. 

Viele gehen davon aus, dass das gesamte Vermögen nach der Hochzeit beiden Ehegatten zusteht und auch beide verpflichtet sind. Ist es aber tatsächlich so, ob man für den „Porsche-Kredit“ oder die Kaufsucht des Partners gerade stehen muss?

Grundsätzlich ist es auch nach der Eheschließung so, dass jeder für seine eigenen Schulden verantwortlich ist. Man haftet nicht automatisch für die Schulden des Ehepartners sondern nur wenn man den Kreditvertrag mit unterschrieben hat oder eine Bürgschaft für den anderen Ehegatten übernommen hat. Eine gesetzliche Ausnahme gibt es bei den so genannten genannten Haushaltsgeschäften. Hier ist der Kauf einer Küche oder z.B. die Anschaffung einer Waschmaschine gemeint. Hier wird der andere Ehegatte gegebenenfalls mit verpflichtet. Ab der Trennung der Parteien endet diese Haftung jedoch. Mit einer Kreditaufnahme versuchen die Kreditgeber bzw. Banken natürlich beide Ehepartner zu verpflichten, um zwei Schuldner zu haben. Auf diese Weise haben sie  auch die Möglichkeit an das Vermögen beider Ehegatten zu kommen. Wichtig zu wissen ist aber, dass man nicht mit unterschreiben muss, wenn der Ehegatte einen Kredit aufnehmen will. Für den Fall, dass sich ein Ehegatte selbstständig macht, ist es wichtig, dass nur einer unterschreibt und auch haftet. Wenn die gegründete Firma pleite geht, so ist wenigstens das private Vermögen des anderen Partners davor sicher.

Wenn in einem Ehevertrag nichts anderes abgeschlossen ist, leben die Ehepartner in der so genannten Zugewinngemeinschaft und nach der Scheidung kann ein Zugewinnausgleich geltend gemacht werden. Auf diese Weise kann ein Ausgleich des erwirtschafteten Vermögens zwischen den Ehepartnern stattfinden. Auch Schulden die bei der Eheschließung bestanden, sind hier zu berücksichtigen. Wichtig zu wissen ist, dass bei dem Tod eines Partners der verwitwete Ehegatte auch die Schulden erbt. Wenn die Schulden das vererbte Vermögen übersteigen besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Hierüber sollte man sich rechtzeitig rechtlich beraten lassen.

Der gesamte Artikel kann hier nachgelesen werden.

Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus dem Harburger Binnenhafen stehen Ihnen auf dem gesamten Gebiet des Familienrechts wie Scheidungsrecht, Unterhaltsrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht gern beratend zur Verfügung.