Arbeitsrecht: Lieferung von Paketen an den Arbeitsplatz?

Die Süddeutsche Zeitung beschäftigt sich in einem Artikel vom 15.12.16 mit der interessanten Frage aus dem Arbeitsrecht, ob es rechtlich erlaubt ist, wenn der Arbeitnehmer sich Pakete an den Arbeitsplatz liefern lässt.

Jeder kennt dieses Problem heutzutage. Es wird viel im Internet bestellt und wenn die Lieferung erfolgt ist man nicht zu Hause. Da bietet es sich an, Bestellungen an den Arbeitsplatz liefern zu lassen. Dort ist ja schließlich in den meisten Fällen immer jemand.
Aber darf man das?
Es ist zwar nirgendwo gesetzlich festgeschrieben, dass dies verboten ist.
Am besten lässt sich die Frage im Umkehrschluss beantworten.
Wenn der Arbeitgeber die Lieferung von persönlichen Paketen an den Arbeitsplatz ausdrücklich verbietet, droht eine Abmahnung und bei weiterer Zuwiderhandlung im schlimmsten Fall die Kündigung.
Der Arbeitgeber muss die Lieferung von persönlichen Paketen aber nicht ausdrücklich verbieten. Das Verbot kann sich auch aus Betriebsordnungen ergeben, wenn dort geregelt ist, dass private und dienstliche Angelegenheiten streng zu trennen sind.
Die Lieferung von Paketen ist auf jeden Fall als Privatsache zu betrachten.

Auch wenn kein ausdrückliches Verbot vorliegt und sich dieses nicht aus einer Betriebsvereinbarung ergibt, sollte man bei der Lieferung von privaten Paketen an den Arbeitsplatz Zurückhaltung üben. Schließlich kostet die Annahme Arbeitszeit und die Annahme zahlreicher Pakete auch Platz. Es können sich daher negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis ergeben.

Am sichersten ist es daher, vorher die Erlaubnis einzuholen, wenn Lieferungen an den Arbeitsplatz erfolgen sollen.

Die Rechtsanwälte Witten –Mareike Paetow und Gabriele Witten– aus dem Harburger Channel vertreten Sie auf allen Gebieten des Arbeitsrechtes.

Gut zu wissen:

Kündigungsschutzklage muss binnen einer Frist  3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.