Familienrecht: Wie wird die Corona-Überbrückungshilfe unterhaltsrechtlich bewertet?

Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:

„Wie wird die Corona-Überbrückungshilfe unterhaltsrechtlich bewertet?“

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) in einem Beschluss vom 31.03.2022 zum Aktenzeichen 2 UF 23/22 zu beschäftigen.

In dem Fall, der dieser Frage zugrunde lag, ging es um Trennungsunterhalt, den ein Ehemann an seine Ehefrau zahlen sollte. Das Amtsgericht Gemünden a. Main (Aktenzeichen 4 F 524/18), das vor dem OLG Bamberg für den Fall zuständig war, berücksichtigte die Corona-Überbrückungshilfe gewinnerhöhend bei der Berechnung des Trennungsunterhalts.

Hiergegen wehrte sich der Ehemann.

Das OLG Bamberg folgte jedoch der Entscheidung des Amtsgerichts Gemünden. Würde man die Corona-Überbrückungshilfe nicht gewinnbringend berücksichtigen, würde dies dazu führen, dass kein Unterhaltsanspruch für die Zeit bestehen würde, obwohl der Ehemann tatsächlich leistungsfähig war.

Anders sei dies jedoch bei den Corona-Soforthilfen zu beurteilen, so das Gericht. Diese knüpften nicht, wie die Überbrückungshilfen, an entgangene Umsätze an, sondern dienten nur als Hilfe in existentieller Notlage und seien als Billigkeitsleistungen ausgeschüttet worden.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.