Familienrecht: Darf der Vorname geändert werden, wenn er gleichlautend mit einem bekannten Sprachassistenten ist?
Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg:
„Darf der Vorname geändert werden, wenn er gleichlautend mit einem bekannten Sprachassistenten ist?“
Mit dieser Frage hatte sich das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 21.06.2022 zum Aktenzeichen 4 A 79/21 zu beschäftigen.
Die Klägerin, die noch im Vorschulalter war, wollte ihren Vornamen durch das Hinzufügen eines zweiten Vornamens ändern, da ihr bisheriger Vorname gleichlautend mit dem Namen eines bekannter Sprachassistenten war.
Begründet wurde dies damit, dass das Mädchen erheblich unter Mobbing und Hänseleien leiden würde. Andere Personen würden dem Kind immer wieder Befehle erteilen, da ihr Vorname sofort mit dem Sprachassistenten in Verbindung gebracht werde. Hierzu hatten die Eltern der Klägerin auch zahlreiche Vorfälle geschildert, welche das Kind verunsichern und belasten würden.
Die beklagte Stadt erwiderte, dass ein, für die Namensänderung nötiger, wichtiger Grund gem. § 3 I NamÄndG nicht vorliege. Dass das Kind durch Mobbing und Hänseleien belastet sei, sei außerdem nicht durch ein ärztliches oder psychologisches Gutachten belegt. Überdies könne es nicht sein, dass man seinen Namen schon deshalb ändern könne, weil ein Produkt den gleichen Namen tragen würde. Mit ein bisschen Fantasie könne schließlich jeder Name ins Lächerliche gezogen werden.
Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin im Ergebnis jedoch Recht. Es führte aus, dass die seelische Belastung der Klägerin eben doch einen wichtigen Grund i.S.d. § 3 I NamÄndG darstelle. Die Belastung müsse auch nicht den Grad eine behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben. Aufgrund des jungen Alters hätte die Klägerin den Hänseleien auch nichts entgegenzusetzen und ihre seelische Belastung sei ausreichend nachgewiesen worden. Außerdem handele es sich bei dem Namen nicht schlicht um einen Produktnamen, sondern um ein „Schlüsselwort“ um das Gerät nutzen zu können. Dies führe zu einer besonderen Geeignetheit für Missbräuche und lade geradezu dazu ein, beleidigende und erniedrigende Befehle an Personen, die den gleichen Namen tragen, zu erteilen.
Überdies gehe es auch nur um die Änderung des Vornamens, indem ein zweiter Vorname hinzugefügt werde. Durch den Fortbestand des bisherigen Vornamens und des Nachnamens, seien noch ausreichend Unterscheidungsmerkmale und Zuordnungsmerkmale gegeben und auch der Wiedererkennungswert bleibe erhalten. Außerdem habe die Klägerin aufgrund ihres jungen Alters noch nicht erheblich am Rechtsverkehr teilgenommen.
Die beklagte Stadt kann gegen die Entscheidung noch innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.