Familienrecht: Wer bekommt die Entscheidungsbefugnis, ob ein Kind Coronatests für den Präsenzunterricht machen darf?

Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:

Wer bekommt die Entscheidungsbefugnis, ob ein Kind Coronatests für den Präsenzunterricht machen darf?

Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Mainz in einem Beschluss vom 04.05.2021 zum Aktenzeichen 34 F 126/21 zu befassen.

In dem Fall ging es um ein neunjähriges Kind, dass aufgrund der Corona-Pandemie am Home-Schooling teilnahm. 

Aufgrund sinkender Fallzahlen konnte nach einiger Zeit wieder Präsenzunterricht stattfinden. 

Um am Präsenzunterricht teilnehmen zu können, mussten die Kinder jedoch einen Corona-Schnelltest machen. Hierfür war das Einverständnis beider Elternteile nötig.

Der Kindesvater befürchtete jedoch Gesundheitsgefahren für sein Kind, und verweigerte sein Einverständnis.

Daraufhin stellte die Kindesmutter einen Antrag beim Amtsgericht Mainz. Dieses sollte ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen.

Eine solches Möglichkeit bietet § 1628 BGB, sofern es sich um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung handelt. 

Das Amtsgericht Mainz führte aus, dass es sich hierbei um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handele, weil sie geeignet sei, nachhaltig Einfluss auf die schulische und seelische Entwicklung, sowie auf die sozialen Kompetenzen des Kindes zu nehmen.

Außerdem entspreche es dem Wohl des Kindes, da dies auf eigenen Wunsch hin keinen Kontakt zum Vater haben möchte, und bei der Mutter lebt. 

Gefahren für die Gesundheit des Kindes würden durch die anerkannten Corona-Schnelltests auch nicht bestehen.

Dem Antrag der Kindesmutter wurde somit entsprochen.

Wünschen Sie noch mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht? Dann steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.