Familienrecht: OLG Brandenburg zur Fremdunterbringung des Kindes

Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg:

„Darf ein Kind fremd untergebracht werden, obwohl sich ein Elternteil bereit erklärt, Familienhilfe in Anspruch zu nehmen?“

Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg beschäftigen.
 
In dem Fall ging es um einen Vater, dessen Kinder sich seit 2013 in seiner Obhut befanden. Nachdem dieser den Kindern gegenüber gewalttätig wurde, wurden die Kinder fremd untergebracht.
 
2017 kamen die Kinder zum Vater zurück, doch dieser wurde ihnen gegenüber wieder gewalttätig. Sodann wurden die Kinder wieder aus dem Haushalt genommen.
 
Der Mutter wurde im Jahr 2015 bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen.
Nun wurde es auch dem Vater aufgrund seines nicht kontrollierbaren Aggressionspotentials entzogen.
 
Hiergegen reichte der Vater Beschwerde beim OLG Brandenburg ein.
 
Er begründete dies damit, dass er freiwillig an Beratungsgesprächen teilnahm und auch dazu bereit wäre, Familienhilfe in Anspruch zu nehmen.
 
Dies reiche laut OLG jedoch nicht aus, damit die Kinder wieder in seinen Haushalt könnten. Dem Vater mangele es an Problemeinsicht, weshalb die Bereitschaft, Familienhilfe in Anspruch zu nehmen, nicht ausreiche.
 
So könne eine Kindeswohlgefährdung nur abgewendet werden, wenn die Kinder nicht wieder in den Haushalt des Kindesvaters zurückkehrten.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder Informationen zu diesem oder einem anderen Thema aus dem Familienrecht wünschen, nehmen Sie gern Kontakt mit der Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg auf.

Weitere Informationen zu dieser Entscheidung des OLG Brandenburg können hier nachgelesen werden.