Familienrecht: Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2022
Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg:
„Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2022“
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 13.12.2021 eine Pressemitteilung über die aktuellen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.
Die Düsseldorfer Tabelle existiert bereits seit dem Jahr 1979 und wird regelmäßig aktualisiert. Sie ist eine Richtlinie und ein Hilfsmittel für die Gerichte, um den angemessenen Unterhalt richtig zu berechnen.
Dass sich die Düsseldorfer Tabelle ändert, passiert regelmäßig.
Weniger regelmäßig passiert es jedoch, dass die Einkommensgrenzen geändert werden, bzw. die Tabelle um Einkommensgrenzen erweitert werden. So wird es jedoch zum 01.01.2022 passieren, wenn die Düsseldorfer Tabelle um die Einkommensgrenze bis 11.000,00 Euro erweitert wird.
Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder haben sich geändert, sodass der Mindestunterhalt wie folgt aussehen wird:
Für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) auf 396,00 Euro (Erhöhung um 3 Euro),
Für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) auf 455 Euro (Erhöhung um 4 Euro)
Für Kinder der 3. Altersstufe (bis zur Volljährigkeit) auf 533 Euro (Erhöhung um 5 Euro).
Dies stellt eine deutliche geringere Erhöhung als noch im Vorjahr dar.
Angegeben sind die Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe, sodass die darauffolgenden Gruppen ab der zweiten bis zur fünften Gruppe um jeweils 5% steigen werden, und ab der sechsten Gruppe jeweils um 8%.
Die Bedarfssätze für Volljährige werden angehoben und betragen, wie gehabt, 125% der Bedarfssätze der zweiten Altersstufe. Der Bedarfssatz für Studierende, die nicht bei ihren Eltern / einem Elternteil leben, hat sich hingegen nicht verändert.
Auch die Anrechnung des Kindergeldes und die Höhe der Selbstbehalte bleibt unverändert.
Geändert hat sich jedoch die Höhe des Erwerbstätigenbonusses, der nun 1/10, anstatt bisher 1/7 beträgt.
Die nächste Änderung wird voraussichtlich zum 01.01.2023 erfolgen, wobei dann voraussichtlich auch die Selbstbehaltssätze angepasst werden.
Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.