Familienrecht: Kann der leibliche Vater Umgang mit dem Kind haben, wenn die Eltern dagegen sind?
Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:
„Kann der leibliche Vater Umgang mit dem Kind haben, wenn die Eltern dagegen sind?“
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat am 24.01.2018 (Aktenzeichen 13 WF 303/17) einen Beschluss dazu erlassen, ob der leibliche Vater Umgang mit dem Kind haben kann, wenn die Eltern dagegen sind.
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Ehefrau, die eine außereheliche Affäre gehabt hat. Aus dieser Affäre ist ein Kind hervorgegangen, das im Haushalt der Kindesmutter zusammen mit dem Ehemann der Frau lebt.
Als das Kind bereits ein Jahr alt war, wollte der leibliche Vater Umgang mit dem Kind haben. Die Mutter war jedoch dagegen, da der Ehemann ihr wohl die Affäre verziehen habe, sie und das Kind jedoch verlassen würde, wenn der leibliche Vater Umgang mit dem Kind hätte.
Daraufhin reichte der leibliche Vater einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren ein.
Das Amtsgericht Senftenberg lehnte den Antrag jedoch ab, da das Umgangsverfahren keine Aussicht auf Erfolg hätte.
Der Kindesvater legte hiergegen sofortige Beschwerde ein, woraufhin sich das Oberlandesgericht Brandenburg mit der Sache beschäftigen musste.
Das OLG Brandenburg hatte eine andere Auffassung als das AG Senftenberg, und gab dem Kindesvater Recht.
Das OLG führte aus, dass die Vorteile die sich durch den Umgang ergeben, die Nachteile durch den Umgang überwiegen müssten.
Im vorliegenden Fall entspräche der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl, da das Kind eine Beziehung außerhalb seiner Familie aufbauen und entwickeln könne. Außerdem könne die Beziehung zum leiblichen Vater dem Kind helfen sich genau über die Familienverhältnisse klar zu werden, und sich über die eigene Herkunft bewusst zu werden, bzw. dies besser verarbeiten zu können.
Für weitere Fragen oder Informationen aus dem Familienrecht (z.B. Unterhalt, Trennung etc.) steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.