Arbeitsrecht: Ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn man den Arbeitgeber auf Facebook beleidigt?  

Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Arbeitsrecht:

„Ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn man den Arbeitgeber auf Facebook beleidigt?“

Mit dieser Frage hatte sich zunächst das Arbeitsgericht Bochum (Aktenzeichen 3 Ca 1283/11) zu beschäftigen.

Im vorliegenden Fall machte der Arbeitnehmer eine Ausbildung im Unternehmen der Beklagten zum „Mediengestalter Digital und Print“.

Auf der Facebookseite des Klägers unter dem Punkt „Arbeitgeber“ konnte man Folgendes lesen:

Arbeitgeber: menschenschinder & Ausbeuter
Leibeigener Bochum
daemliche scheisse für mindestlohn – 20% erledigen

Der Arbeitgeber des Klägers sah darin eine Beleidigung und kündigte dem Kläger fristlos. Dagegen wehrte sich der Kläger im Wege einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Bochum. Seiner Meinung nach sei sein Eintrag bei Facebook von dem Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Ferner sei der Eintrag übertrieben und lustig gemeint.

Das Arbeitsgericht Bochum gab dem Kläger Recht. Es sah zwar eine Beleidigung durch den Facebook-Eintrag verwirklicht, allerdings würde man dem Facebook-Profil des Klägers außerdem entnehmen, dass dieser unreif sei, und es an Ernsthaftigkeit mangele.

Der Arbeitgeber hätte, laut Arbeitsgericht Bochum, zuerst eine Abmahnung aussprechen müssen, oder ein Kritikgespräch in die Wege leiten müssen. Da sich der Kläger noch in der Ausbildung befinde, habe der Arbeitgeber auch die Pflicht, die geistige und charakterliche Entwicklung des Klägers zu fördern.

Dagegen legte der Arbeitgeber des Klägers Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Aktenzeichen 3 Sa 644/12) ein.

Das Landesarbeitsgericht stimmte dem Arbeitsgericht zwar zu, dass es sich bei dem Beitrag auf Facebook um eine Beleidigung gehandelt habe. Jedoch habe der Arbeitgeber diese nicht hinnehmen, und vorher eine Abmahnung aussprechen oder ein Kritikgespräch führen müssen.

Die fristlose Kündigung sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Bochum gerechtfertigt gewesen.

Außerdem habe der Auszubildende nicht davon ausgehen dürfen, dass sein Eintrag bei Facebook keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Der Eintrag sei einer Vielzahl an Personen zugänglich gewesen. Auch etwaige Besonderheiten eines Ausbildungsverhältnisses spielten laut Landesarbeitsgericht Hamm deshalb keine Rolle, da der Auszubildende bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt gewesen sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Arbeitsrecht (u.a. Kündigungsschutzklage) steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.