Familienrecht: Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2020

Familienrecht: Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert:

„Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2020“

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 16.12.2019 eine Pressemitteilung über die aktuellen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.

Die Düsseldorfer Tabelle existiert bereits seit dem Jahr 1979 und wird regelmäßig aktualisiert. Sie ist eine Richtlinie und ein Hilfsmittel für die Gerichte, um den angemessenen Unterhalt richtig zu berechnen.

Dass sich die Düsseldorfer Tabelle ändert, passiert regelmäßig. Allerdings haben sich nun, zum ersten Mal seit 2015, auch die sogenannten Selbstbehalte geändert.

Außerdem betreffen die wesentlichen Änderungen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, sowie den Bedarf eines Studenten, der nicht mehr zu Hause wohnt.

 

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder wurden wie folgt angehoben:

Für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) auf 369,00 Euro (Erhöhung um 15 EUR),

Für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) auf 424 EUR (Erhöhung um 18 EUR)

Für Kinder der 3. Altersstufe (bis zur Volljährigkeit) auf 497 EUR (Erhöhung um 21 EUR).

 

Der sogenannte Selbstbehalt wurde, wie bereits erwähnt, ebenfalls angehoben. Der Selbstbehalt zeigt grundsätzlich, welchen Betrag der Unterhaltspflichtige für sich behalten darf.

Vor der Änderung betrug der Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 880,00 Euro. Nun wurde er auf 960,00 Euro angehoben.

Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen betrug bislang 1.080,00 Euro. Nun wurde er auf 1.160,00 Euro angehoben.

Die nächste Änderung wird voraussichtlich zum 01.01.2021 erfolgen.

Für weitere Fragen oder Informationen zur Düsseldorfer Tabelle oder anderen Fragen aus dem Familienrecht steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung. 

 

Presseerklärung der OLG Düsseldorf zur Düsseldorfer Tabelle 2020.