Familienrecht: Ist ein Ehegattentestament unwirksam, wenn das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde?

Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:

Ist ein Ehegattentestament unwirksam, wenn das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde?

Der Rechtsindex hatte bereits am 04. Januar 2019 einen interessanten Artikel veröffentlicht, in dem es um ein Urteil des OLG Oldenburg geht.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Ehepaar hatte ein sog. Berliner Testament aufgesetzt, und sich so gegenseitig als Erben des jeweils anderen eingesetzt.

Ein Jahr, nachdem das Testament aufgesetzt wurde, trennten sich die Eheleute jedoch, und die Ehefrau reichte die Scheidung ein, der der Ehemann vor Gericht auch zustimmte.

Der Ehemann hatte zwischen Trennung und Scheidung allerdings ein neues Testament aufgesetzt, und dort seine Adoptivtochter zur Alleinerbin eingesetzt, sowie explizit geschrieben, dass seine (noch) Ehefrau nichts bekommen solle.

Die Eheleute wollten jedoch im Wege eines Mediationsverfahrens noch herausfinden, ob sich die Ehe noch retten ließe.

Kurze Zeit später verstarb der Ehemann.

Im vorliegenden Fall stritten die Adoptivtochter und die Ehefrau darum, wer erbberechtigt sei.

Nach dem Urteil des OLG Oldenburg ist die Adoptivtochter die Erbin geworden. Diese Entscheidung stützt das Gericht auf die §§ 2268, 2077 BGB. Gem. der Paragraphen ist ein gemeinschaftliches Testament dann unwirksam, „wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist“ (§ 2077 I BGB). Weiter heißt es dort: „Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte“.

So war es im vorliegenden Fall, und so sah es auch das OLG Oldenburg.

Dass ein Mediationsverfahren durchgeführt werden sollte, stehe dem nicht entgegen. Denn laut OLG ließe dies nicht die Zustimmung des Ehemanns zur Scheidung entfallen. Auch weil die Eheleute im vorliegenden Fall bereits seit mehr als drei Jahren getrennt lebten, hätte vielmehr klargestellt werden müssen, dass die Ehe noch Bestand haben sollte, damit die Ehefrau, und nicht die Adoptivtochter, Erbin wird.

In § 2268 II BGB findet sich noch eine Ausnahme:  Wenn die Eheleute beim Aufsetzen des Testaments festlegen wollten, dass das Testament unabhängig von der Ehe Bestand haben solle, dann kann auch ein gemeinsames Testament trotz Scheidung gültig bleiben.

Im vorliegenden Fall gab es hierfür allerdings keine Anhaltspunkte, weshalb das gemeinsame Testament nicht mehr gültig war.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht (Ehegattentestament)  wünschen , nehmen Sie gern Kontakt mit der Kanzlei Witten in Hamburg-Harburg auf. 

Weitere Informationen zum Ehegattentestament können hier nachgelesen werden.