Erbrecht: Kann man die Ausschlagung einer Erbschaft rückgängig machen?
Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Erbrecht:
„Kann man die Ausschlagung einer Erbschaft rückgängig machen?“
Das Handelsblatt hat am 10. April 2019 einen interessanten Artikel zum Thema Erbrecht veröffentlicht.
Darin geht es um eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zum Aktenzeichen I-3 Wx 140/18.
Im vorgenannten Fall war eine verstorbene Witwe von der Polizei in ihrer verwahrlosten Wohnung gefunden worden. Die Witwe hinterließ kein Testament, weshalb ihre Schwestern die gesetzlichen Erben wurden.
Da die Schwestern jedoch davon ausgingen, dass sie die Renovierungs- und Entrümpelungskosten zahlen müssten, schlugen sie das Erbe aus. Ihrer Meinung nach wäre dann kein Vermögen mehr übrig gewesen, weshalb sie die Schulden der Verstorbenen geerbt hätten.
Aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft der gesetzlichen Erben, wurde eine Nachlasspflegerin eingesetzt. Diese berechnete jedoch, dass nach dem Abzug aller Schulden der Nachlasswert noch 6.500 Euro betrug.
Nun bereuten die Schwestern natürlich die Entscheidung, das Erbe ausgeschlagen zu haben, und wollten die Ausschlagung rückgängig machen.
Grundsätzlich ist dies auch möglich. Auch ein Irrtum darüber, dass die Erbschaft überschuldet sei, ist als Anfechtungsgrund anerkannt.
Im vorliegenden Fall entschied das OLG Düsseldorf jedoch, dass die Ausschlagung nicht mehr angefochten werden kann.
Die Schwestern hätten sich aufgrund bloßer Spekulation gegen das Erbe entschieden, und in solchen Fällen könne die Ausschlagung nicht mehr angefochten werden. Man müsste eine nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses haben, so das OLG Düsseldorf.
Würde man im vorliegenden und in ähnlichen Fällen die Anfechtung der Ausschlagung zulassen, würde dies dem oder den Erben ermöglichen, sehr flexibel und spontan auf die Entwicklungen des Nachlasses zu reagieren. Erben würden bei einer für sie günstigen Entwicklung die Ausschlagung immer anfechten, und bei einer für sie ungünsten Entwicklung es bei der Ausschlagung belassen. Dies sei jedoch nicht der Sinn einer Ausschlagung.
Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Erbrecht nehmen Sie gern Kontakt mit der Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg auf.