Familienrecht: Herausgabe und Zuweisung einer Hündin nach Scheidung

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat am 16.04.2019 zum Aktenzeichen 18 UF 57/19 einen interessanten Beschluss zum Thema Hundehaltung nach der Scheidung erlassen.

In dem zugrundeliegenden Fall ging es darum, dass eine Frau nach der Scheidung die Herausgabe der Labradorhündin beantragt hatte.

Bevor sich das OLG Stuttgart mit dem Fall befasste, hatte sich bereits das Amtsgericht (AG) Sigmaringen (Aktenzeichen 1 F 36/17) damit auseinandergesetzt.

Vor dem AG Sigmaringen hatten sich die Eheleute auf eine Umgangsvereinbarung geeinigt. Diese scheiterte jedoch, woraufhin die Ehefrau einen Antrag auf Herausgabe und alleinigen Umgang mit dem Hund stellte.

Das AG Sigmaringen wies den Antrag der Frau jedoch zurück. Daraufhin ging der Fall zum OLG Stuttgart.

Doch auch das OLG Stuttgart folgte der Auffassung des AG Sigmaringen.

Es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechts mit dem Hund. Ein solcher lasse sich weder aus dem Umgangsrecht mit Kindern herleiten, noch aus der Hausratsverordnung.

Bereits im Jahr 2014 hatte der Senat des OLG Stuttgart über die Zuweisung eines Hundes entschieden. Dort stellte er fest, dass die sachenrechtlichen Vorschriften des BGB anzuwenden sind.

Die Frau konnte jedoch nicht nachweisen Eigentümerin des Hundes zu sein. Im Abgabevertrag des Tierhilfevereins war der Ehemann als Eigentümer eingetragen worden. Dass die Frau einwendete, sie habe sich um den Hund immer wie ein Kind gekümmert, ändere an der Sache nichts.

Ein Hund müsse nach den Vorschriften für Haushaltsgegenstände zugewiesen werden. Dieser könne nur an einen Ehepartner allein überlassen werden, wenn er im gemeinsamen Eigentum der Eheleute steht. Da jedoch der Ehemann der Alleineigentümer des Hundes ist, kam eine Zuweisung nicht in Betracht.

Hinzu kam, dass seit der Trennung bereits drei Jahre vergangen waren, und der Hund seitdem bei dem Ehemann lebte. Auch aus Gründen des Tierwohls sei eine Zuweisung nicht gerechtfertigt, so das OLG Stuttgart.

Für weitere Fragen oder Informationen  zu diesem oder einem anderem Thema aus dem Familienrecht nehmen Sie gern Kontakt mit der Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg auf.