Abmahnungen im Arbeitsrecht

Die Kanzlei Witten aus Hamburg Harburg (Channeltower) informiert: Abmahnungen im Arbeitsrecht.

Der Arbeitgeber kann gegenüber dem Arbeitnehmer bei einem vertragswidrigen Verhalten eine schriftliche Abmahnung aussprechen. Der Arbeitgeber muss die Vorwürfe aber konkret bezeichnen. Eine pauschale Abmahnung reicht nicht aus.
Eine Abmahnung ist oft die Vorbereitung auf eine Kündigung. Es ist daher wichtig eine solche Abmahnung anwaltlich überprüfen zu lassen und dieser zu widersprechen, wenn die Vorwürfe unberechtigt sind. Das Ziel muss es sein, dass die Abmahnung aus der Personalakte gelöscht wird. Lehnt der Arbeitgeber die Löschung aus der Personalakte außergerichtlich ab, kann beim zuständigen Arbeitsgericht beantragt werden, dass die Abmahnung aus der Personalakte zu löschen ist.
Wenn eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt und sich der Arbeitnehmer dagegen wehren will, kann beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Bei einer fristgemäßen Kündigung ist allerdings Vorraussetzung, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
Dazu ist es erforderlich, dass im Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind. Die Auszubildenden zählen nicht – ebensowenig die Geschäftsführer. Die Teilzeitbeschäftigten werden anteilig berücksichtigt.
Dies ist im Einzelfall genau zu überprüfen.

Wenn Sie auf diesem Gebiet rechtliche Vertretung benötigen, steht Ihnen die Kanzlei Witten gern zur Verfügung.

Mit dieser Thematik hat sich aktuell auch die Thüringische Landeszeitung beschäftigt.