Familienrecht: Darf die Umgangszeit in den Sommerferien aufgrund befürchteter Einflussnahme eines Elternteils auf das Kind verkürzt werden?

Die Kanzlei  Witten aus Hamburg – Harburg informiert aus dem Familienrecht:

Darf die Umgangszeit in den Sommerferien aufgrund befürchteter Einflussnahme eines Elternteils auf das Kind verkürzt werden?

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 18.05.2019 einen interessanten Beschluss zum Aktenzeichen 8 UF 53/17 erlassen.

In dem vorliegenden Fall ging es um die Beschwerde eines Kindesvaters, die sich dagegen richtete, dass seine Umgangszeit in den Sommerferien mit seinem Sohn eingeschränkt wurde, da befürchtet wurde, dass er das Kind bzgl. der Kindesmutter negativ beeinflussen würde.

Die Kindeseltern waren miteinander verheiratet, und ließen sich im Jahr 2015 scheiden. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die jeweils bei einem Elternteil dauerhaft leben. Zwischenzeitlich waren die Kinder auch fremd untergebracht. Zwischen den Eltern kam es auch nach der Scheidung immer wieder zu Konflikten.

Im Jahr 2015 wurde ein gerichtlich gebilligter Vergleich geschlossen, in dem sich die Kindeseltern auf eine Umgangsregelung einigten. Diesen Vergleich änderte das Amtsgericht Dinslaken mit der vom Kindesvater angefochtenen Entscheidung ab.

Der Umgang des Kindesvaters in den Sommerferien sollte nun eingeschränkt werden, da die Kindesmutter befürchtete, dass der Vater negativen Einfluss auf das Kind ausüben würde, und sich das Kind so gegen die Mutter stellen würde.

Diese Auffassung teilte das Gericht, und änderte den im Jahr 2015 geschlossenen Vergleich ab.

Dem trat jedoch das OLG Düsseldorf entgegen.

Auch während einer kürzeren Umgangszeit, könnte der Kindesvater das Kind immer noch beeinflussen. Die Verkürzung des Umgang sei deshalb kein geeignetes Mittel um dem entgegenzutreten. Vielmehr müssten zuerst Auflagen gem. § 1684 III 2 BGB festgestellt werden. Wenn sich wiederum nicht an die Auflagen gehalten werde, können Einschränkungen des Umgangs vorgenommen werden. Vorher jedoch nicht, so das OLG Düsseldorf.

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