Familienrecht: Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus

Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:

„Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus“

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat am 18.12.2019 zum Aktenzeichen 1 UF 140/19 einen interessanten Beschluss erlassen, bei dem es um die Frage ging, ob das Gericht die Einwilligung des Vaters in die Namensänderung des Kindes ersetzen kann.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Ehepaar, welches sich 2010 hat scheiden lassen. Aus der Ehe ist eine gemeinsame Tochter hervorgegangen, die den Nachnamen des Vaters trägt. Die Tochter wohnt mit der Mutter und ihrem neuen Ehemann, sowie einer aus der neuen Beziehung der Mutter hervorgegangenen Halbschwester zusammen.

Nachdem die Mutter ihren neuen Partner geheiratet hat, nahm sie dessen Nachnamen an. Auch die gemeinsame Tochter der beiden trägt den gleichen Nachnamen.

Die Mutter wollte den Nachnamen der Tochter aus ihrer vorherigen Ehe ändern lassen, da diese die einzige im Haushalt ist, die einen anderen Nachnamen trägt. Der leibliche Vater des Mädchens verweigerte seine Einwilligung in die sog. Einbenennung. Daraufhin beantragte die Mutter vor dem Amtsgericht die Ersetzung der Einwilligung des Vaters.

Das Amtsgericht lehnte dies jedoch ab.

Daraufhin reichte die Mutter Beschwerde beim OLG Frankfurt am Main ein.

Das OLG gab der Mutter recht. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters seien erfüllt, und die Namensänderung sei zum Wohle des Kindes auch erforderlich.

Im Jahr 2005 hatte der BGH jedoch entschieden, dass eine Ersetzung der Einwilligung erst dann erfolgen kann, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen würden.

Dieser Auffassung trat das OLG entgegen, und argumentierte unter anderem mit dem Wortlaut des Gesetzes. Laut OLG sei es bereits ausreichend, wenn die Ersetzung der Einwilligung erforderlich sei. Die sogenannte Erforderlichkeit hat eine geringe Schwelle als die der konkret vorliegenden Umstände einer Kindeswohlgefährdung.

Außerdem hatte das Kind im vorliegenden Fall seit 2014 bereits keinen Kontakt mehr zum Vater, und wünscht auch selbst ausdrücklich die Namensänderung.

Aufgrund der anderen Auffassung des BGH aus dem Jahr 2005 wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, und die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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