Erbrecht: Ist ein Nottestament ohne Vermerk gültig?

Aus dem Erbrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg:

Ist ein Nottestament ohne Vermerk gültig?

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Aktenzeichen I-3 Wx 12/20) zu beschäftigen.

Grundsätzlich muss ein Testament eigenhändig geschrieben werden oder vor einem Notar errichtet werden.

Wenn dies jedoch nicht (mehr) möglich ist, kommt auch die Errichtung eines sogenannten Nottestaments (hier gemäß § 2249 BGB) in Frage. Dieses wird vor dem Bürgermeister oder seinem Vertreter errichtet. Außerdem müssen zwei Zeugen anwesend sein, die nicht in dem Testament bedacht werden.

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Erblasser, der sein Nottestament vor dem Vertreter des Bürgermeisters und zwei nicht im Testament bedachten Zeugen errichtete. Alle, einschließlich des Erblassers, unterschrieben das Testament.

Es enthielt jedoch nicht den geforderten Vermerk, dass das Testament dem Erblasser vorgelesen worden sei, und dieser es durch seine Unterschrift genehmigt habe.

Das OLG Düsseldorf entschied jetzt, dass dieser Vermerk nicht zwingend erforderlich ist. Der eigenhändigen Unterschrift des Erblassers komme in diesem Fall eine Vermutungswirkung zu.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Erbrecht wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.

https://www.juris.de/jportal/prev/KORE400992020