Arbeitsrecht: Verjährung von Urlaubsansprüchen
Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Arbeitsrecht:
„Greift die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren bei nicht erfüllten Urlaubsansprüchen einer Arbeitnehmerin?“
Mit dieser Frage musste sich zunächst das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.02.2020, Aktenzeichen 10 Sa 180/19) beschäftigen. Von dort ging der Fall zum Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 29.09.2020, Aktenzeichen 9 AZR 266/20 (A) ).
Das BAG wiederum legte die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.
Dem Ganzen liegt folgender Fall zugrunde:
Einer Arbeitnehmerin und jetzigen Klägerin wurde 2012 von ihrem Arbeitgeber und jetzigem Beklagten bescheinigt, dass ihr Urlaubsanspruch aus den Jahren 2011 sowie den Vorjahren Ende März 2012 nicht verfalle, da sie den Urlaub aufgrund eines hohen Arbeitsaufkommens in der Kanzlei nicht nehmen konnte.
Im Februar 2018 erhob sie Klage und verlangte die Abgeltung von insgesamt 101 Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 sowie den vorangegangenen Jahren.
Der Arbeitgeber erhob während des Prozesses die Einrede der Verjährung. Er begründete dies damit, dass die Urlaubsansprüche der regelmäßigen Verjährung unterliegen würden, und deshalb vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verjährt wären.
Das Landesarbeitsgericht entschied gegen den Beklagten und verurteilte ihn insoweit zur Abgeltung von 76 Urlaubstagen aus den Jahren 2013 bis 2016.
Daraufhin ging der Fall zum Bundesarbeitsgericht.
Dies sah es als entscheidungserheblich an, ob die besagten Urlaubsansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährten.
Gemäß § 7 III BurlG verfallen Urlaubsansprüche erst, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu auffordert, den Urlaub zu nehmen. Außerdem muss der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls verfallen würde.
Da diese Aufforderung vorliegend nicht erfolgt war, und sogar eine entgegenstehende Bescheinigung erteilt wurde, fand § 7 III BurlG keine Anwendung.
Der EuGH muss nun entscheiden, ob der Urlaubsanspruch, der nicht nach § 7 III BurlG verfallen ist, der regelmäßigen Verjährung gem. §§ 194 I, 195 BGB von drei Jahren unterliegt.
Sobald eine Entscheidung veröffentlicht wird, informieren wir Sie hierzu natürlich.
Für weitere Informationen oder Fragen zu diesem Thema aus dem Arbeitsrecht steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.