Erbrecht: Bezeichnung des Erben in einem Testament

Die Aachener Zeitung berichtet in einem Artikel vom 29.03.2017 über einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln, Aktenzeichen 2 Wx 536/16.

– Bezeichnung des Erben in einem Testament –

In dem vorliegenden Fall ging es darum, dass der Erblasser in einem Testament den Erben klar und zweifelsfrei bestimmen muss. Es muss klar sein, um wen es sich bei dem Erben genau handeln soll. Dabei soll es nach Ansicht des Gerichts nicht genügen, wenn der Erblasser wie folgt formuliert: „Derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein“.

In dem zu entscheidenden Fall ging es darum, dass  Eheleute in einem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament die oben genannte Formulierung verwendet hatten. In diesem Fall hatte der Bruder des zu erst verstorbenen Ehemannes sich nach dessen Tot um die überlebende Witwe gekümmert.

Nach dem Tod des Ehemannes hat er dessen Beerdigung veranlasst und sich um die Witwe sehr gekümmert. Er ging davon aus, als die Witwe verstarb, dass er aufgrund des Testamentes Erbe sein soll und beantragte einen Erbschein. Dagegen wehrte sich der Bruder der Erblasserin, da er meinte, er wäre selbst Erbe geworden, weil er  seine Schwester gepflegt habe. Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass das Testament nicht wirksam sei. Die Formulierung des Testamentes war nicht klar genug gefasst.

Es ließe sich nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen, welche Person nach dem Letztversterbenden in diesem Fall der Witwe nun erben sollte. Zwar muss in einem Testament die Person nicht namentlich genannt werden. Es muss sich aus der testamentarischen Verfügung aber zweifelsfrei und eindeutig ergeben, wer gemeint sein soll. Im vorliegenden Fall konnte dies nicht ermittelt werden.

Es war nicht eindeutig, welche Art von Pflege oder welcher Umfang gemeint sei. Außerdem war nicht klar formuliert, über welchen Zeitraum sich die Pflege erstrecken sollte. Die Richter entschieden daher, dass das Testament unwirksam war. Dadurch trat gesetzliceh Erbfolge ein und der Bruder der Verstorbenen Ehefrau wurde Erbe durch gesetzliche Erbfolge nach seiner Schwester.

Bitte beachten Sie, dass jeder Fall individuell geprüft werden muss.

Die Rechtsanwälte Mareike Paetow und Gabriele Witten stehen Ihnen beratend auf dem gesamten Gebiet des Erbrechts zur Verfügung.