Bzjobs berichtet: Irrtümer im Arbeitsrecht

Kanzlei Witten informiert über einen Artikel der Bzjobs.de vom 13.03.2017 über häufige Irrtümer im Arbeitsrecht.

1. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass der Jahresurlaub einfach auf das Folgejahr übertragen werden kann. Die ist so allerdings nicht richtig.
Grundsätzlich muss der Jahresurlaub bis zum Jahresende genommen werden. Nur in Ausnahmefällen darf der Arbeitnehmer bis zum 31.03.2017 des Folgejahres den Urlaubsanspruch mit ins neue Jahr nehmen.

2. Falsch ist außerdem die Vorstellung, dass jeder Arbeitnehmer automatisch Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld hat. Einen gesetzlichen Anspruch auf diese zusätzliche Vergütungen gibt es nicht. Eine Zahlungsverpflichtung entsteht nur dann, wenn sie im Arbeits- oder Tarifvertrag oder aber in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

3. Eine mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist auf jeden Fall unzulässig.
Ein Arbeitsvertrag kann nur schriftlich gekündigt werden. Dies gilt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Die Kündigung muss schriftlich im Original erfolgen. Eine SMS, ein Fax oder Email reichen nicht aus.

4. Entgegen langläufiger Meinungen ist eine Kündigung nicht unwirksam, wenn diese ohne Begründung erfolgt. Eine Begründung muss in einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht erfolgen. Aus der Kündigung muss lediglich hervorgehen, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Auch eine Fristlose außerordentliche Kündigung muss keine Begründung enthalten.

5. Es ist außerdem falsch, dass vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erfolgen muss. Erfolgt die fristlose Kündigung aufgrund besonders schwerer Verstöße wie z.B. Diebstahl, Missbrauch von Zeiterfassungsgeräten oder Vorlegen einer falschen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung setzen zuvor keine Abmahnung voraus.

6. Das Arbeitsverhältnis kann trotz bestehender Krankheit gekündigt werden. Wenn eine Krankheit des Arbeitnehmers jedoch dazu führt, dass er in seiner Leistungsfähigkeit über die Maßen eingeschränkt ist und dies zur Folge hat, dass der Betrieb wirtschaftlich in unzumutbarer Weise belastet ist, kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein.

7. Obwohl dies von vielen angenommen wird, führt eine betriebsbedingte Kündigung nicht immer dazu, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält. Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers eine Abfindung zu zahlen. Ein Anspruch darauf besteht grundsätzlich nicht. Nach einer Kündigung kann man grundsätzlich vor dem zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen. Der Antrag geht dann allerdings immer auf Weiterbeschäftigung und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. In vielen Fällen kommt es dann jedoch zu einer Einigung, dass der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält.

8.Eine Kündigung kann auch ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betriebsrat vor einer Kündigung angehört wird. Wenn der Betriebsrat nicht zustimmt kann eine Kündigung jedoch trotzdem erfolgen.

Der gesamte Beitrag aus der BzJobs.de kann hier nachgelesen werden.

Auch wichtig:

Bitte bedenken Sie, dass Sie bei einer fristgemäßen und fristlosen Kündigung innerhalb einer dreiwöchigen Frist ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen können. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, was bei mehr als 10 beschäftigten Arbeitnehmern in Vollzeit der Fall ist.

Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg beraten Sie jederzeit gern im gesamten Bereich des Arbeitsrechts.