Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Bewertung von Arbeitszeugnissen

Die Kanzlei Witten aus Hamburg Harburg informiert aus dem Arbeitsrecht:

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 mit der Bewertung von Arbeitszeugnissen beschäftigt.

Wir sehen darin eine wichtige Entscheidung, die Klarheit für die Bewertungen in Arbeitszeugnissen bringt.
In der öffentlichen Meinung war bislang sehr verbreitet, dass der Arbeitgeber stets einen Anspruch auf eine sehr gute Bewertung hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung nun klargestellt, dass kein grundsätzlicher Anspruch auf eine gute oder sehr gute Benotung besteht. Ansatzpunkt ist vielmehr die Note „befriedigend“. Ist eine höhere Bewertung gewünscht, muss der Arbeitnehmer darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn in dem jeweiligen Berufsfeld eine höhere Bewertung üblich ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass es stets auf den Einzelfall ankommt.

Gut zu wissen:
In der Fachsprache bedeutet befriedigend “ zur vollen Zufriedenheit“, gut bedeutet “ stets zur vollen zur Zufriedenheit“ und sehr gut “ stets zur vollsten Zufriedenheit“.

Nicht vergessen:
Bei Kündigung die 3-wöchige Frist ab Zugang der Kündigung für die Kündigungschutzklage beachten.

Wenn mit dem erstellten Zeugnis kein Einverständnis besteht, kann dagegen vor dem Arbeitsgericht durch Einreichen einer Klage vorgegangen werden.

Die Kanzlei Witten im Channel Tower in Hamburg Harburg berät und vertritt Sie auf allen Gebieten des Arbeitsrechts.

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