Deutschlandfunk am 25.08.2015: Lesenswerter Artikel zum Streit in der Erbengemeinschaft

Aus dem Erbrecht: Der Artikel befasst sich mit der Problematik, dass es nach einem Todesfall in der Familie immer wieder um Streitigkeiten um das Erbe geht. Problematisch ist oft, dass neben den Kindern auch die Ehepartner des Verstorbenen erben und sich dann in einer Erbengemeinschaft befinden.

Durch ein klar formuliertes Testament kann der Erblasser diesen Streitigkeiten nach seinem Tod vorbeugen.

Bei dem beschriebenen Fall hat der Erblasser bzw. der Vater, der verstorben ist, seinen Kindern und seiner Ehefrau eine Immobilie vererbt. Die Erben befinden sich dann in einer Erbengemeinschaft und müssen sich darüber einigen, wie die Immobilie auseinanderzusetzen ist. Wenn kein Testament vom Erblasser errichtet worden ist, wie in diesem Fall, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Eine Erbengemeinschaft birgt vielerlei Problempunkte, da die Erben grundsätzlich nicht allein handeln können, sondern nur zusammen. Wie in diesem Fall ist es oft so, dass sich der länger lebende Ehegatte mit den außer ihm erbberechtigten Kindern über das vorhandene Vermögen und über die Verteilungsfragen auseinandersetzen muss.

Der in dem Artikel befragte Notar Axel Janitzki bringt das Problem der Erbengemeinschaft auf den Punkt:

„Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind nahezu dazu verdonnert, zu einem Konsens zu gelangen.“

Es ist daher besser, vorzubeugen und den Fortgang einer vernünftigen Erbauseinandersetzung nicht von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft abhängig zu machen.

Es empfiehlt sich vielmehr, durch ein Testament klare Anordnungen zu treffen. Wenn der Erblasser, wie in diesem Fall, kein Testament errichtet hat und die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben ist es so, dass der überlebende Ehegatte zur Hälfte erbt und die andere Hälfte die vorhandenen Kinder erben.

Hier kann durch die Errichtung eines sogenannten Berliner Testamentes durch beide Eheleute Vorsorge getroffen werden. Bei einem Berliner Testament können sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen. Das heißt, dass der länger lebende Ehegatte den anderen zunächst allein beerbt und nach dem ersten Todesfall keine Erbengemeinschaft nach dem längeren Ehegatten mit den Kindern entsteht.

Nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten werden dann die Kinder als sogenannte Schlusserben eingesetzt. So kann auf jeden Fall eine Erbengemeinschaft verhindert werden.

Da die Kinder nach dem Erstversterbenden jedoch faktisch enterbt sind, können sie nach dem erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil fordern.

Dies ist jedoch ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch und begründet keine Erbengemeinschaft.

Eine weitere Möglichkeit, Streitereien innerhalb einer Erbengemeinschaft zu verhindern, besteht in einer klaren Verteilung des Vermögens im Testament.

Der Erblasser kann anordnen, wer welche Gegenstände aus der Erbmasse erhalten soll, was als Teilungsanordnung bezeichnet wird.

Es können außerdem Vermächtnisse angeordnet werden, die einen schuldrechtlichen Anspruch auf den Nachlass begründen.

Außerdem gibt es für Mitglieder einer Erbengemeinschaft noch die Möglichkeit, den Erbteil an andere Miterben zu verkaufen, um sich aus der Erbengemeinschaft zurückzuziehen.

Es empfiehlt sich jedoch immer im Vorfeld der Errichtung eines Testaments anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die passende Testamentsgestaltung für den jeweiligen Einzelfall zu finden.

Hierbei stehen Ihnen die Rechtsanwälte Witten –Mareike Paetow und Gabriele Witten– aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung und beraten und vertreten Sie auf dem gesamten Bereich des Erbrechtes.

 

Der ganze Artikel zu dem Thema Erbengemeinschaft kann hier nachgelesen werden.