Erbrecht: Deutsche Anwaltsauskunft zum Thema  „Pflichtteilsentziehung“

Die Deutsche Anwaltsauskunft hat einen interessanten Artikel zum Thema „Pflichtteilsentziehung“ herausgebracht.

Berichtet wurde über eine Entscheidung des Landgerichts Landshut vom 04.03.16, Az.: 54 0 2287/12.

Grundsätzlich kann ein Erblasser sein Kind  z.B. auf Grund von Streitigkeiten enterben.

Testamentarisch ist dies ohne weiteres möglich. Das Kind hat jedoch nach einer Enterbung immer noch Anspruch auf den sogenannten „Pflichtteil„.

Wenn verhindert werden soll, dass das Kind auch diesen Pflichtteil nicht erhält, so kann testamentarisch der Pflichtteil entzogen werden.

Eine Pflichtteilsentziehung ist jedoch nur auf Grund enger gesetzlicher Vorschriften, und zwar gemäß § 2233 BGB .

Im vorliegenden Fall war es so, dass der Erblasser einen seiner drei Söhne nicht nur enterben, sondern ihm auch den Pflichtteilsanspruch entziehen wollte.

In einem Testament aus dem Jahre 1999 setzte er daher seine zwei Söhne zu gleichen Anteilen als Erben ein und enterbte gleichzeitig seinen dritten Sohn und entzog ihm den Pflichtteil.

Dies stützte der Erblasser auf eine Körperverletzung vom 16.08.1998, die ihm sein dritter Sohn zugefügt haben sollte.

Im  Jahre 2004 erstellte der Erblasser ein weiteres notarielles Testament.

Das Testament aus dem Jahre 1999 hielt er zwar ausdrücklich aufrecht.

Die Pflichtteilsentziehung gegenüber seinem dritten Sohn wiederholte er jedoch ausdrücklich.

Er stützte sich auf eine dem Testament beigefügte Strafanzeige und konkretisiert der Vorfall genauer.

Dieser dritte Sohn machte nunmehr gegenüber seinen beiden Brüdern nach dem Versterben des Vaters diese Pflichtteilsansprüche geltend.

Das Landgericht Landshut sah in den Testamenten keine wirksame Pflichtteilsentziehung.

Nach Auffassung des Gerichts ist eine Pflichtteilsentziehung nach dem Gesetz nur in sehr engen Grenzen möglich, nämlich dann, wenn sich der potenzielle Erbe schwerer Vergehen gegen den Erblasser schuldig gemacht hat.

Diese Voraussetzungen konnten von den beiden als Erben verklagten Brüdern jedoch nicht konkret und ausreichend bewiesen werden.

Sie  konnten zwar genau darlegen, dass der enterbte dritte Bruder dem Erblasser am 16.08.1998 eine Schürfwunde und eine blutige Nase sowie ein blaues Auge verpasst habe.

Darüber hinaus soll der Bruder Telefonterror durchgeführt haben sowie die Autoreifen eines Bruders zerstochen haben.

Weitere objektive Anhaltspunkte für den konkreten Beweis dieses Vorfalles konnten jedoch nicht beigebracht werden.

Insbesondere waren die staatsanwaltschaftlichen Akten über den damaligen Vorfall vom 16.08.1998 schon vernichtet worden und konnten nicht mehr beigezogen werden.

Lediglich ein einziger Zeuge konnte angeben, dass es zwischen dem Erblasser und dem dritten Sohn zu einem Streit gekommen war und das Verhältnis sehr belastet war.

Eine konkrete Körperverletzung konnte jedoch nicht bewiesen werden.

Der dritte und enterbte Sohn hatte daher einen Anspruch auf den Pflichtteil nach dem Tod seines Vaters.

Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow vertreten Sie auf dem gesamten Gebiet des Erbrechts.

Hier geht es zum vollständigen Artikel der Anwaltsauskunft.